Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_689/2016 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Divorce Interim Orders Case, Upholding Recusal Denial

Geschäftsnummer 5A_689/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding where one party appealed against orders issued by a lower court. The appeal was directed at a decision from the Obergericht of the Canton of Bern, which had dismissed the appellant's request on the grounds of being unmeritorious. The appellant's attempts to challenge the composition of the court were deemed abusive and were not considered. Additionally, the appeal was found to be inadmissible due to a lack of legitimate grounds for further challenge beyond the initial court's decision. Ultimately, the request for legal aid was denied based on the appeal's lack of prospects for success, and the appellant was ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Divorce Interim Orders Case, Upholding Recusal Denial: The appeal was directed at a decision from the Obergericht of the Canton of Bern, which had dismissed the appellant's request on the grounds of being unmeritorious. The appellant's attempts to challenge the composition of the court were deemed abusive and were not considered. Additionally, the appeal was found to be inadmissible due to a lack of legitimate grounds for further challenge beyond the initial court's decision. Ultimately, the request for legal aid was denied based on the appeal's lack of prospects for success, and the appellant was ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege Zwischenentscheid Ausstandsbegehren Wandelungsrecht Trennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal concerning an interlocutory decision due to the lack of a non-reparable disadvantage.

Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to non-compliance with the reasoning requirements.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_689/2016

Urteil vom 22. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anordnungen im Scheidungsprozess,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen erstinstanzliche Anordnungen im Scheidungsprozess abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verweigert hat,

in Erwägung,

dass sich die (allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellten) Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche Mitglieder des Bundesgerichts als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 12. August 2016 hinausgehen,

dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als sie sich gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG richtet,

dass nämlich Beschwerden gegen solche Entscheide nur zulässig sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ),

dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht rechtsgenüglich dargetan wird, inwiefern ihm durch die vom Obergericht beurteilten Anordnungen im Scheidungsprozess ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse,

dass somit insoweit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass schliesslich die Beschwerde im Übrigen deshalb unzulässig ist, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht entspricht und weil sie sich ausserdem einmal mehr als missbräuchlich erweist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass insoweit auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann