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5A_689/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Operating Cost Statement Complaint Rejection

Geschäftsnummer 5A_689/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party filed a complaint regarding a utility cost statement issued by a local collection office. The complaint was initially dismissed by a lower supervisory authority, leading to an appeal to a higher court, which upheld the dismissal and interpreted the appellant's request for disciplinary action against collection officers as inappropriate. The appellant contested the higher court's ruling, but the Federal Tribunal noted that the complaint lacked sufficient reasoning and failed to meet the legal requirements necessary to establish a violation of law or constitutional rights by the lower court's decision. As a result, the Federal Tribunal did not accept the appeal and ordered the appellant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 14 SchKG, Art. 312 StGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Operating Cost Statement Complaint Rejection: The complaint was initially dismissed by a lower supervisory authority, leading to an appeal to a higher court, which upheld the dismissal and interpreted the appellant's request for disciplinary action against collection officers as inappropriate. The appellant contested the higher court's ruling, but the Federal Tribunal noted that the complaint lacked sufficient reasoning and failed to meet the legal requirements necessary to establish a violation of law or constitutional rights by the lower court's decision. As a result, the Federal Tribunal did not accept the appeal and ordered the appellant to bear the court costs.

Schlagwörter

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Betriebsbereitschaftskosten Vollstreckungsentscheid Konkursverhandlung Betreibungskosten Aufsichtsbeschwerde Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation according to the law.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_689/2014

Urteil vom 15. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Weber,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________ .

Gegenstand

Betriebskostenabrechnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 1. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Betriebskostenabrechnung des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die untere Aufsichtsbehörde habe den Antrag des Beschwerdeführers auf "Bestrafung" von Betreibungsbeamten zutreffend als Antrag auf Ausfällung einer Disziplinarmassnahme nach Art. 14 SchKG verstanden und darüber auch befinden dürfen, über eine strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 312 StGB habe die Vorinstanz demgegenüber mangels Zuständigkeit nicht entschieden, sodann sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers mangels Substantiierung nicht eingetreten sei, es stehe diesem jedoch frei, bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eine Strafanzeige zu erstatten,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann