Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_689/2013 KI-generiert

Supervisory Appeal Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_689/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a supervisory complaint against a local child and adult protection authority, contesting a decision made by the Cantonal Court regarding the authority's actions. The Cantonal Court had already dismissed the individual's concerns, stating that there were no grounds for believing the authority acted improperly, and emphasized that the individual’s requests, including a change of responsible personnel within the authority and issues regarding school funding for the individual's child, were either irrelevant or already addressed appropriately. The individual's appeal to the Federal Tribunal was found to lack sufficient legal justification, as it merely repeated earlier claims without adequately demonstrating how the Cantonal Court's decision violated any legal provisions or constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Supervisory Appeal Dismissed for Insufficient Justification: The Cantonal Court had already dismissed the individual's concerns, stating that there were no grounds for believing the authority acted improperly, and emphasized that the individual’s requests, including a change of responsible personnel within the authority and issues regarding school funding for the individual's child, were either irrelevant or already addressed appropriately. The individual's appeal to the Federal Tribunal was found to lack sufficient legal justification, as it merely repeated earlier claims without adequately demonstrating how the Cantonal Court's decision violated any legal provisions or constitutional rights. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Aufsichtszuständigkeit Erwachsenenschutzbehörde disziplinarische Entlassung substantiierte Begründung Verfahrensrechte Klagegrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) is ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_689/2013

Urteil vom 19. September 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. August 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. August 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das eine Aufsichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, es bestünden keine Anhaltspunkte für ein unzweckmässiges oder nicht sachgerechtes Vorgehen der Behörde, der von der Beschwerdeführerin gewünschte Wechsel der zuständigen Person in der Behörde falle nicht in Betracht, das Misstrauen der Beschwerdeführerin sei objektiv völlig unbegründet, ein Personenwechsel würde nur zu unnützen Verfahrensverzögerungen führen, im Übrigen sei die Behörde bezüglich der Finanzierung des Internats für die Tochter der Beschwerdeführerin gar nicht zuständig, die Beschwerdeführerin müsse sich diesbezüglich an das Sozialamt bzw. die dafür bestehenden gemeinnützigen Stiftungen wenden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 28. August 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann