Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_688/2024 KI-generiert

Appellant's Appeal Regarding Compulsory Placement and Neuroleptic Treatment Dismissed

Geschäftsnummer 5A_688/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a court decision by the Administrative Court of the Canton of Solothurn. The decision upheld her involuntary commitment to a clinic for psychiatric care following an order on August 23, 2024. The woman opposed her continued treatment with neuroleptics, though no compulsory medication had been ordered thus far. Her original complaint sought to challenge the necessity and appropriateness of the institutionalization, referenced in a medical assessment, but the Tribunal found her arguments insufficiently substantiated to reconsider the decision of the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Appeal Regarding Compulsory Placement and Neuroleptic Treatment Dismissed: The decision upheld her involuntary commitment to a clinic for psychiatric care following an order on August 23, 2024. The woman opposed her continued treatment with neuroleptics, though no compulsory medication had been ordered thus far. Her original complaint sought to challenge the necessity and appropriateness of the institutionalization, referenced in a medical assessment, but the Tribunal found her arguments insufficiently substantiated to reconsider the decision of the lower court.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Zwangsmedikation psychiatrische Behandlung fürsorgerische Unterbringung begründeter Entscheid Einweisung zur Entzugsbehandlung Entscheidungen auf medizinischem Gebiet

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was obviously insufficiently reasoned, allowing the President to decide in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_688/2024

Urteil vom 9. Oktober 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen, Amthausquai 23, 4600 Olten.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. September 2024 (VWBES.2024.269).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 23. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. September 2024 ab. Mit Eingabe vom 20. September 2024 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Anliegen, sie wehre sich gegen jegliche weitere Behandlung mit Neuroleptika.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid gegen eine fürsorgerische Unterbringung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Im Übrigen wird der mögliche Anfechtungsgegenstand durch das bestimmt, was von der Vorinstanz beurteilt wurde; soweit mehr oder anderes verlangt wird, ist darauf nicht einzutreten ( BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2 ; 142 I 155 E. 4.4.2).

3. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auseinander. Sie hält einzig fest, dass sie nicht mit Neuroleptika behandelt werden wolle. Soweit ersichtlich ist jedoch bislang keine Zwangsmedikation verfügt worden und ohnehin würde eine solche ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Anfechtungsgegenstand stehen.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli