Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_688/2017 KI-generiert

Dismissal of Estate Division Appeal for Unpaid Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_688/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainants appealed to the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Zurich High Court, which had dismissed their appeal related to an inheritance division process on procedural grounds. The appeal was initially raised on March 31, 2017, but the court ruled on June 28, 2017, that the complainants had not complied with certain procedural requirements, specifically concerning the payment of costs associated with the appeal. The tribunal noted that the issues raised in the complaint were closely related to earlier rulings and findings, which were already settled in a previous decision referenced in the case. Consequently, the tribunal found the complaint unsubstantiated and opted not to entertain it.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Estate Division Appeal for Unpaid Cost Advance: The appeal was initially raised on March 31, 2017, but the court ruled on June 28, 2017, that the complainants had not complied with certain procedural requirements, specifically concerning the payment of costs associated with the appeal. The tribunal noted that the issues raised in the complaint were closely related to earlier rulings and findings, which were already settled in a previous decision referenced in the case. Consequently, the tribunal found the complaint unsubstantiated and opted not to entertain it.

Schlagwörter

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Erbteilung (Nichteintreten auf die Berufung) Erbschaftsteilung nicht geleisteter Kostenvorschuss Zivilabteilung Verfahrenskosten Vorschuss Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision not to enter upon the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ruling ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_688/2017

Urteil vom 19. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Blöchlinger,

2. D.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Erbteilung (Nichteintreten auf die Berufung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Juni 2017 (LB170022-O/U).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte wird auf die Darstellung im Urteil 5D_147/2017 vom 24. August 2017 verwiesen.

Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 11. September 2017 wenden sich A.________ und B.________ nunmehr gegen den (bereits im Urteil 5D_147/2017 erwähnten) Nichteintretensbeschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Juni 2017 betreffend die am 31. März 2017 erhobenen Berufung im Erbteilungsprozess.

Mit Verfügung vom 12. September 2017 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1. Wie bereits im Urteil 5D_147/2017 festgehalten, ist der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht zur Rechtsvertretung zugelassen, was aber insofern nicht schadet, als die Beschwerdeführerin auch die vorliegende Eingabe selbst unterzeichnet hat.

2. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf die Erbschaftssache selbst und sodann auf die obergerichtliche Verfügung vom 12. Juni 2017, welche Gegenstand des Urteils 5D_147/2017 bildete und worauf nicht zurückgekommen werden kann, zumal die Beschwerdefrist gegen jene Verfügung längst abgelaufen ist.

Inwiefern das Nichtleisten des Kostenvorschusses - dessen rechtmässiges Einverlangen, insbesondere auch in der Höhe, wie gesagt Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 5D_147/2017 bildete - vor dem Hintergrund, dass die Leistung zu den Prozessvoraussetzungen gehört (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ), zu etwas anderem als einem Nichteintretensentscheid führen und inwiefern das Obergericht mit einem entsprechenden Entscheid gegen Rechtssätze verstossen haben könnte, wird in der Beschwerde entgegen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (dazu BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116) nicht dargetan.

3. Somit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Für deren Höhe ist zu berücksichtigen, dass vorliegend nicht mehr die Frage des Kostenvorschusses, sondern der obergerichtliche Nichteintretensentscheid betreffend die Berufung in der Sache das Anfechtungsobjekt bildet, jedoch ein Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren ergeht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli