Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_688/2016 KI-generiert

Appeal on Bankruptcy Fees and Distribution Plan Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_688/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two individuals challenging a decision made by the bankruptcy office concerning the costs and distribution plan in the liquidation process of a company. They filed a complaint with a higher court, which ultimately ruled not to accept their appeal, citing a lack of timely and appropriate objections to the decisions made by the bankruptcy office. The higher court found that the arguments presented by the complainants did not meet the legal requirements necessary for a valid appeal, leading to the refusal to proceed with their case. The complainants were ordered to bear the court costs associated with this appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal on Bankruptcy Fees and Distribution Plan Inadmissible: They filed a complaint with a higher court, which ultimately ruled not to accept their appeal, citing a lack of timely and appropriate objections to the decisions made by the bankruptcy office. The higher court found that the arguments presented by the complainants did not meet the legal requirements necessary for a valid appeal, leading to the refusal to proceed with their case. The complainants were ordered to bear the court costs associated with this appeal.

Schlagwörter

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Konkursverhandlung Anwaltskosten Verbreitungsrecht Vertriebskosten Demonstrationsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the necessary reasoning as required for admission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellants.

Art. 72 ff. BGG

The entire procedure is based on the provisions governing appeals to the Federal Tribunal, which the court found inadmissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_688/2016

Urteil vom 22. September 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Zug.

Gegenstand

Konkursgebühren und Verteilungsplan im Konkurs der C.________ AG in Liq.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 7. September 2016 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 7. September 2016 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführer vom 29. August 2016 gegen das Konkursamt Zug im Konkursverfahren der C.________ AG in Liq. nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die beigezogenen Konkursakten enthielten keine (innerhalb der Beschwerdefrist von 10 Tagen vor Beschwerdeeinreichung ergangene) Verfügung des Konkursamtes, bei der (die Beschwerdeführer nicht beschwerenden) Beantwortung einer Anfrage durch das Konkursamt vom 27. Juli 2016 handle es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung nach Art. 17 SchKG , hinsichtlich der (dem Vertreter der Beschwerdeführer spätestens am 8. Februar 2016 zur Kenntnis gebrachten) Dokumente (Kostenrechnung, Verteilungsplan) erweise sich die Beschwerde als verspätet, Nichtigkeitsgründe seien keine erkennbar, hinsichtlich der Entschädigungsforderung des Vertreters sei keine abweisende Verfügung des Konkursamtes ergangen, weshalb es diesbezüglich an einem Anfechtungsobjekt fehle, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten,

dass in Anbetracht der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG davon abzusehen ist, die (nicht durch einen Anwalt vertretenen: Art. 40 Abs. 1 BGG ) Beschwerdeführer zur Unterzeichnung der Beschwerde aufzufordern ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),

dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 7. September 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Konkursamt Zug und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. September 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann