Federal Court Dismisses Appeal Against Relief from Stay of Execution for Tax Debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a complaint against a canton regarding a definitive legal opening related to an enforcement claim for outstanding amounts including back taxes, fines, and procedural costs. The individual contested a prior court decision that had denied their appeal against the enforcement action, which involved a significant financial sum. The higher court rejected the individual's arguments, stating that they were not properly addressing the previous court's considerations and were failing to show any legal violations in the contested decision. The individual's subsequent request for legal aid was denied due to the perceived futility of the complaint, and legal costs were imposed on the individual.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 81 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Against Relief from Stay of Execution for Tax Debt: The individual contested a prior court decision that had denied their appeal against the enforcement action, which involved a significant financial sum. The higher court rejected the individual's arguments, stating that they were not properly addressing the previous court's considerations and were failing to show any legal violations in the contested decision. The individual's subsequent request for legal aid was denied due to the perceived futility of the complaint, and legal costs were imposed on the individual.
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KI-generiertUsed to decline the entry into proceedings because the appeal lacked sufficient substantiation.
Used to reject the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant as the unsuccessful party.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_688/2014
Urteil vom 12. September 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil
vom 30. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. Juli 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 119'498.85 nebst Zins sowie für Fr. 2'235.-- abgewiesen hat,
in das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Betreibungsforderung (Nachsteuern betreffend Staats- und Gemeindesteuern, Busse, Verfahrenskosten) beruhe auf einer rechtskräftigen Verfügung und damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel ( Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG ), der Beschwerdeführer setze sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, die Abklärung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsrichters, zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine, die rechtskräftig gewordene Abweisung des Erlassgesuchs des Beschwerdeführers könne im Rechtsöffnungsverfahren nicht aufgehoben werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 30. Juli 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für den Antrag auf Annullierung des rechtskräftigen Entscheids des Kantonalen Steueramtes betreffend Abweisung des Erlassgesuchs des Beschwerdeführers gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die schwierige finanzielle Lage zu schildern, zumal die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen eines allfälligen Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu prüfen sein wird (Art. 92 f. SchKG),
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 30. Juli 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht bewilligt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. September 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann