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5A_687/2025 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Attachment Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_687/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Debtor's Appeal Against Attachment Dismissed for Procedural Deficiencies The case concerns a debtor's appeal against a Cantonal Court decision confirming a notice of attachment (Pfändungsankündigung) in debt collection proceedings. The Cantonal Court had largely dismissed the debtor's challenge, including the claim that the notice should have been served on his wife due to an alleged community of property, because he failed to substantiate the existence of such an arrangement, and it denied auxiliary counsel, finding the case lacked complexity. The Federal Supreme Court rejected the debtor's appeal, deeming it inadmissible because he failed in his brief to specifically address the Cantonal Court's reasoning as required by law, instead making generalized statements about his dispute with the creditor and criticizing the denial of counsel without demonstrating its necessity. Consequently, the court found the appeal lacked sufficient justification and was devoid of merit, leading to its dismissal in a simplified procedure and the denial of the debtor's request for legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 94 i.V.m, Art. 75 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Attachment Dismissed for Procedural Deficiencies: The Cantonal Court had largely dismissed the debtor's challenge, including the claim that the notice should have been served on his wife due to an alleged community of property, because he failed to substantiate the existence of such an arrangement, and it denied auxiliary counsel, finding the case lacked complexity. The Federal Supreme Court rejected the debtor's appeal, deeming it inadmissible because he failed in his brief to specifically address the Cantonal Court's reasoning as required by law, instead making generalized statements about his dispute with the creditor and criticizing the denial of counsel without demonstrating its necessity. Consequently, the court found the appeal lacked sufficient justification and was devoid of merit, leading to its dismissal in a simplified procedure and the denial of the debtor's request for legal aid.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung Arrestverfahren Inkasso unentgeltliche Rechtspflege ordentliches Konkursverfahren Verstrickungsbruch Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The Federal Tribunal did not enter upon the appeal because it was obviously inadmissible and obviously insufficiently reasoned, applying the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid and assistance was dismissed because the appeal lacked any prospect of success from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed without decision on the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_687/2025

Urteil vom 11. September 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Schaffhausen,

Münsterplatz 31, 8200 Schaffhausen,

B.________.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 5. August 2025 (93/2025/8).

Erwägungen:

1. B.________ (Gläubigerin) betreibt den Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Schaffhausen. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 beseitigte die Gläubigerin den Rechtsvorschlag. Am 16. Juni 2025 wurde dem Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung zugestellt.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Juni 2025 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Entscheid vom 5. August 2025 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 22. August 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die Eingabe richtet sich zugleich gegen einen weiteren Entscheid des Obergerichts (dazu Verfahren 7B_829/2025). Am 26. August 2025 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er die kantonalen Akten beim Obergericht einsehen kann und dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt. Der Beschwerdeführer hat diese Sendungen auf der Post nicht abgeholt.

2. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2).

3. Das Obergericht ist in einzelnen Punkten auf die Beschwerde nicht eingetreten (materielle Begründetheit der betriebenen Forderung; angebliche Unpfändbarkeit der Einkünfte; Strafrecht; Schadenersatzbegehren). Abgewiesen hat es die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, die Pfändungsankündigung hätte infolge Gütergemeinschaft auch seiner in Singapur lebenden Ehefrau zugestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer habe - so das Obergericht - die Gütergemeinschaft nicht nachgewiesen. Das Obergericht hat keine Kosten erhoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit als gegenstandslos erachtet. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung hat es abgewiesen, da die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im vorliegenden, nicht besonders komplexen Verfahren nicht notwendig sei (

Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO

).

4. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht vor, dass es ihm durch die Ablehnung des Antrags um unentgeltliche Rechtspflege das rechtliche Gehör abgeschnitten habe. Einerseits macht er geltend, die Abweisung sei ohne Begründung erfolgt. Andererseits und im Widerspruch dazu bezieht er sich auf die oben wiedergegebene Begründung (E. 3 am Ende) und kritisiert, dass das Obergericht die Sache als so trivial bezeichnet habe, dass kein Anwalt benötigt werde. Er verweist darauf, dass es nicht umsonst Fachanwälte SchKG gebe. Dies genügt jedoch nicht um darzutun, dass vorliegend der Beizug eines Anwalts nötig gewesen wäre. Im Übrigen äussert er sich zu seiner Auseinandersetzung mit der Gläubigerin und er macht geltend, punkto Krankenversicherung deutschem Recht zu unterstehen. Mit den Erwägungen des Obergerichts befasst er sich nicht. Soweit er sich darüber beschweren will, dass das Kantonsgericht eine Klage betreffend SchKG von ihm nicht bearbeite, hat er sich an das Obergericht zu wenden (Art. 94 i.V.m.

Art. 75 BGG

).

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg