Company Bankruptcy Threat Appeal Dismissed for Lack of Standing and Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA company was pursued for a debt amounting to 18,257.90 CHF, but it raised an objection, which was subsequently dismissed by the opposing party. The creditor then requested the continuation of the debt collection process, leading to a bankruptcy warning issued by the relevant office. The company appealed the dismissal of its initial objection to a higher court, which refused to consider the appeal. The company subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting issues regarding personal claims related to the creditor's actions. However, the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible due to insufficient grounds and procedural irregularities, ultimately deciding not to engage with the merits of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 al. 1 lit. a und b BGG, Art. 66 al. 1 und Abs. 3 BGG; Company Bankruptcy Threat Appeal Dismissed for Lack of Standing and Procedural Defects: The creditor then requested the continuation of the debt collection process, leading to a bankruptcy warning issued by the relevant office. The company appealed the dismissal of its initial objection to a higher court, which refused to consider the appeal. The company subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, asserting issues regarding personal claims related to the creditor's actions. However, the Federal Tribunal deemed the appeal inadmissible due to insufficient grounds and procedural irregularities, ultimately deciding not to engage with the merits of the case.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed by the presiding judge to decide not to enter into the merits of the appeal through the simplified procedure due to inadmissibility.
Used to order that the court fees be imposed personally on B.________ following the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_687/2017
Urteil vom 13. September 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH, c/o B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung C.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Schaffhausen.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
vom 25. August 2017.
Erwägungen:
1. Die Beschwerdegegnerin betrieb die Beschwerdeführerin für einen Forderungsbetrag von Fr. 18'257.90 nebst Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Schaffhausen). Die Beschwerdeführerin erhob Rechtsvorschlag, welcher von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Mai 2017 beseitigt wurde. Am 3. Juli 2017 verlangte die Beschwerdegegnerin die Fortsetzung der Betreibung. Das Betreibungsamt erliess am 4. Juli 2017 die Konkursandrohung.
Am 9. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Verfügung vom 25. August 2017 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 11. September 2017 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid der (einzigen) Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Die Beschwerde ist demnach als Beschwerde in Zivilsachen zu behandeln ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).
Die Beschwerde ist einzig von B.________ unterzeichnet. Gemäss Handelsregisterauszug ist er nur zu einer Kollektivunterschrift zu zweien berechtigt. Bereits das Obergericht hat auf diesen Punkt hingewiesen. B.________ hält seine alleinige Unterschrift für ausreichend, da er durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin persönlich betroffen sei (angebliche Verrechnung der Ausstände mit seinen persönlichen Altersguthaben durch die Beschwerdegegnerin). Soweit er für die Beschwerdeführerin auftritt, kann er daraus jedoch keine Einzelzeichnungsberechtigung ableiten. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Rückweisung zur Mangelbehebung ( Art. 42 Abs. 5 BGG ) verzichtet werden.
3. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde einzig damit, dass die Beschwerdegegnerin neben der Betreibung zugleich die Ausstände mit dem persönlichen Altersguthaben von B.________ verrechnen wolle. Soweit ersichtlich, sind diese Behauptungen neu und deshalb unzulässig ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung (mangelnde Begründung der kantonalen Beschwerde) fehlt. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Soweit B.________ sich persönlich gegen die Verrechnung durch die Beschwerdegegnerin wehren will, kann er dies nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren tun, welches einzig die Beschwerdeführerin betrifft. Insoweit ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens und unter den gegebenen Umständen sind die Gerichtskosten B.________ persönlich aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden B.________ auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg