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5A_686/2026 KI-generiert

5A_686/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 5A_686/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Am 19. Januar 2026 publizierte das Betreibungsamt Bremgarten und Umgebung zwölf gegen den Beschwerdeführer gerichtete Zahlungsbefehle. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Bremgarten. Mit Entscheid vom 9. März 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; 5A_686/2026 · Bundesgericht: Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

Schlagwörter

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Öffentliche Bekanntmachung von Zahlungsbefehlen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_686/2026

Urteil vom 22. Juli 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin De Rossa, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Bremgarten und Umgebung,

Zürcherstrasse 1, Postfach, 5620 Bremgarten.

Gegenstand

Öffentliche Bekanntmachung von Zahlungsbefehlen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 24. Juni 2026 (KBE.2026.21).

Erwägungen:

1. Am 19. Januar 2026 publizierte das Betreibungsamt Bremgarten und Umgebung zwölf gegen den Beschwerdeführer gerichtete Zahlungsbefehle.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Januar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Bremgarten. Mit Entscheid vom 9. März 2026 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 24. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer eine Busse von Fr. 500.--.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 16. Juli 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Das Obergericht hat erwogen, weder dem Betreibungsamt noch dem Bezirksgericht sei eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen, wenn sie auf Begehren des Beschwerdeführers um Berichtigung der Schreibweise seines Namens nicht eingegangen seien. Bezüglich Namensschreibweise hat es die Beschwerde als trölerisch und querulatorisch qualifiziert. Ausserdem hat es die Beurteilung des Bezirksgerichts als zutreffend erachtet, wonach sich der Beschwerdeführer der Zustellung von Betreibungsurkunden beharrlich entziehe, womit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werde und die dafür anfallenden Gebühren vom Beschwerdeführer zu tragen seien. Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer wegen Mutwilligkeit eine Busse auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wiederholt wörtlich Teile seiner kantonalen Eingaben. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3). Im Übrigen spricht er von einem Treuhandbetrug und er leitet daraus, dass sein Name unterschiedlich geschrieben werden kann, ab, dass es mehrere Personen pro biologischen Menschen gebe, wobei er verlangt, mit seiner natürlichen Person "Nachname, Vorname1 Vorname2" geführt zu werden, statt mit der illiquiden juristischen Person bzw. Kaufmannsperson "Vorname1 Vorname2 Nachname" oder "Nachname Vorname1 Vorname2", die in keinem amtlichen Register nachweisbar seien. Seine Ausführungen stammen aus dem Umfeld der Staatsverweigerer- und ähnlicher Bewegungen. Darauf ist nicht einzugehen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: De Rossa

Der Gerichtsschreiber: Zingg