Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_686/2022 KI-generiert

Appeal Admissibility in Debt Enforcement Challenge Dismissed

Geschäftsnummer 5A_686/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal concerning a debt enforcement matter after the seizure of assets was announced by the Debt Collection Office in Uster. The individual's previous complaints to the District Court of Uster and the High Court of the Canton of Zurich were dismissed due to insufficient justification. The individual claimed procedural incapacity, seeking legal representation, and characterized the legal proceedings as discriminatory and tyrannical, but the High Court had previously concluded that legal representation was not warranted. Consequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was deemed lacking in substance and primarily polemical, thus the Tribunal decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Admissibility in Debt Enforcement Challenge Dismissed: The individual's previous complaints to the District Court of Uster and the High Court of the Canton of Zurich were dismissed due to insufficient justification. The individual claimed procedural incapacity, seeking legal representation, and characterized the legal proceedings as discriminatory and tyrannical, but the High Court had previously concluded that legal representation was not warranted. Consequently, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, but the appeal was deemed lacking in substance and primarily polemical, thus the Tribunal decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Pfändung Schuldbetreibung Konkursverhandlung Zahlungsbefehl vereinfachtes Verfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit materielle Begründetheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Basis for the decision not to enter into the merits of the appeal (simplified procedure).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for imposing the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_686/2022

Urteil vom 15. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Uster,

Winterthurerstrasse 18A, 8610 Uster,

C.________ AG.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 23. August 2022 (PS220066-O/U).

Sachverhalt:

In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Uster wurde der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2022 die Pfändung angekündigt. Auf die hiergegen erhobenen Beschwerden traten am 15. März 2022 das Bezirksgericht Uster als untere und am 23. August 2022 das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mangels hinreichender Begründung nicht ein. Mit Beschwerde vom 12. September 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Weil es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid handelt, hat sich die Darlegung darauf zu beziehen, inwiefern spezifisch mit den Nichteintretenserwägungen Recht verletzt worden sein soll ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2).

2. Die Beschwerdeführerin stellt kein Begehren in der Sache, sondern verlangt vielmehr, es sei ihr "Verfahrensunfähigkeit in der ganzen komplexen Sache einzugestehen wegen Verfassungswidrigkeit". Damit verlangt sie sinngemäss, wie es sodann in der Begründung besser zum Ausdruck kommt, dass ihr ein Anwalt zur Seite gestellt werde. Indes wurde der Beschwerdeführerin bereits im Urteil 5D_89/2022 vom 19. Juli 2022 beschieden, dass dies in ihrem Fall nicht in Frage kommt.

3. Der Beschwerde mangelt es im Übrigen an einer sachgerichteten Begründung; die Ausführungen bestehen ausschliesslich aus Polemik (im Rechtsstaat obsiege die bodenlose Willkür; Lügen würden vor Gericht Schule machen; es sei ein einziges Dreckspiel; es finde ein Pfändungsmassaker statt; "Gut und Glaube" werde missbraucht; alles diene der amtsmissbräuchlichen Machtdemonstration der Judikative; es sei pure Diskriminierung, einer finanzschwachen Frau jahrelang solche Tyrannei zuzumuten).

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

5. Im Urteil 5D_89/2022 vom 19. Juli 2022 wurde festgehalten, dass es sich zum letzten Mal rechtfertige, ausnahmsweise von Gerichtskosten abzusehen. Vorliegend sind sie nunmehr zu erheben und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Uster, der C.________ AG und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 15. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli