Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_685/2011 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Threat Timeliness Ruling

Geschäftsnummer 5A_685/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a company regarding a threat of bankruptcy that was determined by a regional supervisory authority. The individual contested the decision made by the canton court concerning the bankruptcy warning, arguing that the warning should be lifted. However, the regional authority noted that the individual's complaint was filed late, exceeding the stipulated ten-day period for contesting the earlier decision. Consequently, the court did not address the merits of the bankruptcy warning itself, stating that it could not consider appeals that were presented beyond the legal deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Threat Timeliness Ruling: The individual contested the decision made by the canton court concerning the bankruptcy warning, arguing that the warning should be lifted. However, the regional authority noted that the individual's complaint was filed late, exceeding the stipulated ten-day period for contesting the earlier decision. Consequently, the court did not address the merits of the bankruptcy warning itself, stating that it could not consider appeals that were presented beyond the legal deadline.

Schlagwörter

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Konkursandrohung Konkursverfahren Betreibungshandlung Vollstreckungsentscheid Drohung gegen Behörden und Beamte Versäumung der gesetzlichen Frist Nachlassstundung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered because it was deemed inadmissible and decided under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_685/2011

Urteil vom 19. Oktober 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Oberholzer,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. September 2011.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. September 2011 betreffend Konkursandrohung mit Eingabe vom 30. September 2011 beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten. Er beantragt die Beseitigung der Konkursandrohung. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, des Kreisgerichts Wil, vom 31. August 2011 sei gleichentags per Gerichtsurkunde versandt worden und der Beschwerdeführer habe ihn am 3. September 2011 in Empfang genommen. Die zehntägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG (für die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde) habe demnach vom 4. September bis 13. September 2011 gedauert. Die am 15. September 2011 der Post übergebene Beschwerde sei somit verspätet.

2. In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe mit den Erwägungen des Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. September 2011 gar nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat. Die obere Aufsichtsbehörde hat sich wegen der verspäteten Beschwerde nicht mit der Frage befasst, ob die Konkursandrohung rechtens war. Diese Frage ist somit auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und kann folglich vom Bundesgericht nicht behandelt werden.

3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch die Präsidentin der Abteilung unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Zbinden