Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_684/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Justification and Denies Extension of Appeal Period

Geschäftsnummer 5A_684/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual challenging a decision made by a supervisory authority regarding the setting of a deadline for a lawsuit to contest a claim listed in a property encumbrance record. The supervisory authority had dismissed the individual's prior complaint against a decree from a local enforcement office that established the timetable for this lawsuit. The individual subsequently sought an extension for the complaint deadline and requested a stay of proceedings along with free legal assistance. However, the appeal was not adequately substantiated, leading to the dismissal of both the appeal and the request for an extension, while the individual was ultimately responsible for court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Due to Insufficient Justification and Denies Extension of Appeal Period: The supervisory authority had dismissed the individual's prior complaint against a decree from a local enforcement office that established the timetable for this lawsuit. The individual subsequently sought an extension for the complaint deadline and requested a stay of proceedings along with free legal assistance. However, the appeal was not adequately substantiated, leading to the dismissal of both the appeal and the request for an extension, while the individual was ultimately responsible for court costs.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Ausdehnung des Verfahrens gesetzliche Frist Vollstreckungsentscheid Betreibungsforderung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not accepted because it lacked sufficient substantiation.

Art. 47 Abs. 1 BGG

The request for extension of the appeal deadline was denied because the deadline is statutory.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for pro deo legal aid was denied due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_684/2015

Urteil vom 9. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Andreas Dürr,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Basel-Landschaft.

Gegenstand

Fristansetzung zur Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. August 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid 420 15 172 vom 4. August 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft betreffend Fristansetzung zur Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,

in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Beschwerdefrist, um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, nachdem das Betreibungsamt von der Bestreitung von Ansprüchen im Lastenverzeichnis Kenntnis erhalten habe, habe kein Anlass für ein Zuwarten mit der Fristansetzung mehr bestanden, sämtliche vom Gläubiger angemeldeten und von der Beschwerdeführerin teilweise bestrittenen Forderungen ergäben sich aus dem Grundbucheintrag, das Betreibungsamt habe die Klägerrolle zu Recht der bestreitenden Beschwerdeführerin zugewiesen, auf den Eventualantrag sei mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten, die verbleibende, mit der Zustellung des Beschwerdeentscheids beginnende Restfrist von 12 Tagen zur Klageerhebung sei ausreichend, zumal die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeabweisung habe rechnen müssen,

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Beschwerdefrist - ungeachtet der Meinungsverschiedenheit mit den bisherigen Anwälten - abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auf die kantonale Beschwerdeschrift zu verweisen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Entscheid vom 4. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann