Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_683/2015 KI-generiert

Forced Sale Procedural Appeal Dismissed for Lack of Justification

Geschäftsnummer 5A_683/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint filed against a decision made by a supervisory authority regarding a debt collection matter. The complainant contested a notice issued by the local debt collection office concerning a property encumbrance and auction conditions, as well as the announcement of the auction date. The supervisory authority rejected the complainant's objections, stating that substantive legal arguments regarding the validity of the secured claim could not be entertained since the complainant had previously accepted the claim in a separate process and withdrew the legal objection. Additionally, the authority determined that the complaint lacked sufficient legal basis and did not adequately demonstrate any violations of procedural law. Consequently, the complainant's request for an extension of the appeal deadline was denied, along with requests for suspensive effect and legal aid, leading to an imposition of costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Forced Sale Procedural Appeal Dismissed for Lack of Justification: The complainant contested a notice issued by the local debt collection office concerning a property encumbrance and auction conditions, as well as the announcement of the auction date. The supervisory authority rejected the complainant's objections, stating that substantive legal arguments regarding the validity of the secured claim could not be entertained since the complainant had previously accepted the claim in a separate process and withdrew the legal objection. Additionally, the authority determined that the complaint lacked sufficient legal basis and did not adequately demonstrate any violations of procedural law. Consequently, the complainant's request for an extension of the appeal deadline was denied, along with requests for suspensive effect and legal aid, leading to an imposition of costs on the complainant.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Zwangsverwertung von Grundstücken unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckungsentscheid Betreibungsforderung gesetzliche Verfahrensfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the primary reason for not entering into the merits of the appeal due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited for the decision to deny the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_683/2015

Urteil vom 9. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Advokat Andreas Dürr,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Basel-Landschaft.

Gegenstand

Mitteilung des Lastenverzeichnisses etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. August 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid 420 15 149 vom 4. August 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Mitteilung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft betreffend Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen sowie betreffend Bekanntgabe des Versteigerungstermins abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,

in die Gesuche der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Beschwerdefrist, um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, die materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Bestand und die Fälligkeit der Grundpfandforderung seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören, nachdem die Beschwerdeführerin diese im Aberkennungsprozess anerkannt und den Rechtsvorschlag zurückgezogen habe, eine Nichtigkeit der Forderung sei nicht ersichtlich, die Beschwerdeführerin lege in keiner Weise eine Verletzung der einschlägigen Verfahrensvorschriften durch das Betreibungsamt dar, die Rüge der Verletzung der Vorschriften des VVAG erweise sich als unbegründet, die Beschwerde sei somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Verlängerung der Beschwerdefrist - ungeachtet der Meinungsverschiedenheit mit den bisherigen Anwälten - abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auf die kantonale Beschwerdeschrift zu verweisen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Entscheid vom 4. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann