Complainant's Appeal Against Cancellation of Debt Collection Procedure and Fine Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the deletion of a debt collection entry from a register. The complainant had previously initiated multiple debt collection actions against the opposing party but faced rejections due to a lack of justified claims and was accused of malicious intent. The cantonal court upheld these dismissals, stating that the complainant's actions were driven by ill will rather than legitimate claims, leading to a request for a review by the higher court. However, the higher court found the complainant's appeal to be inadequately substantiated and did not enter into the merits of the complaint. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 22 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Complainant's Appeal Against Cancellation of Debt Collection Procedure and Fine Dismissed for Procedural Defects: The complainant had previously initiated multiple debt collection actions against the opposing party but faced rejections due to a lack of justified claims and was accused of malicious intent. The cantonal court upheld these dismissals, stating that the complainant's actions were driven by ill will rather than legitimate claims, leading to a request for a review by the higher court. However, the higher court found the complainant's appeal to be inadequately substantiated and did not enter into the merits of the complaint. Consequently, the complainant was ordered to bear the court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required grounds/reasoning.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_683/2007
Urteil vom 7. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Hasler,
2. Betreibungsamt B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Löschung einer Betreibung im Register,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2007 des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2007 des Thurgauer Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (durch die untere Aufsichtsbehörde angeordnete) Aufhebung und Löschung seiner Betreibung gegen den Beschwerdegegner Y.________ über Fr. 600'000.-- abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer begründe die von ihm behauptete Forderung nicht in nachvollziehbarer Weise, wie in drei früheren, ebenso gelöschten Betreibungen habe der Beschwerdeführer offensichtlich aus Verbitterung, Rache und/oder Zorn gehandelt, auch aus den Akten ergebe sich kein Anhaltspunkt für einen Anspruch des Beschwerdeführers, die vorliegende Betreibung sei wiederum grund- und sinnlos aus Verärgerung erfolgt, dem Beschwerdeführer gehe es einzig um die Schikanierung des Beschwerdegegners, er missbrauche das Zwangsvollstreckungsrecht, die (nunmehr vierte) Betreibung entspringe reiner Boshaftigkeit und sei deshalb nichtig ( Art. 22 Abs. 1 SchKG ), dem böswillig prozessierenden Beschwerdeführer seien nicht nur die Kosten (Fr. 750.--), sondern auch eine Busse von Fr. 1'000.-- aufzuerlegen ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht, indem er dieses - ohne nachvollziehbare Begründung - pauschal ablehnt und einen Strafantrag gegen "die OberrichterIn" in Aussicht stellt,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 15. Oktober 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kanton Thurgau schriftlich (dem Beschwerdeführer ausserdem auf dem Rechtshilfeweg) mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann