Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_682/2026 KI-generiert

Dismissal of debt collection appeal following withdrawal and waiver of court costs.

Geschäftsnummer 5A_682/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court ordered the dismissal of the proceedings following the withdrawal of the appeal by the appellant, leaving the lower appellate court's judgment upholding the validity of a payment order and police service untouched. The dispute arose from a debt collection proceeding initiated against the appellant, wherein a payment order was served via the police, prompting a series of unsuccessful challenges regarding the procedural validity of the service and enforcement measures before cantonal supervisory authorities. The case was processed in accordance with Article 32 paragraph 2 and Article 66 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act in conjunction with civil procedure provisions governing the withdrawal of appeals and the waiver of court costs due to minimal procedural effort.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 73 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of debt collection appeal following withdrawal and waiver of court costs: Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_682/2026

Verfügung vom 4. August 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Embrachertal,

Bahnstrasse 1, Postfach 2271, 8424 Embrach.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 19. Juni 2026 (PS260159-O/U).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Embrachertal betrieben. Der Zahlungsbefehl wurde am 16. Januar 2026 polizeilich zugestellt.

In diesem Zusammenhang gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2026 an die Kantonspolizei Zürich. Die Eingabe wurde dem Betreibungsamt und darauf dem Bezirksgericht Bülach übermittelt. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 25. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. April 2026 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 19. Juni 2026 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 15. Juli 2026 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Gleichentags hat es den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Am 30. Juli 2026 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist demnach durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]).

3. Aufgrund des geringen entstandenen Aufwands rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren 5A_682/2026 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg