Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_682/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Bankruptcy Proceedings Against Limited Company

Geschäftsnummer 5A_682/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a company in liquidation that was subject to a bankruptcy order by the Cantonal Court of Obwalden, following a payment order for CHF 100,000 issued by the creditor on August 23, 2023, and subsequent bankruptcy threat by the Obwalden Debt Collection Office on October 18, 2023. The company failed to contest the payment order and did not provide sufficient evidence of bankruptcy prevention grounds or proof of solvency. The company's appeal to the Obwalden High Court was dismissed on September 3, 2024, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal, where the company, now without legal representation, argued that it had demonstrated grounds to block the bankruptcy but did not adequately address additional required objections, such as eliminating or suspending the bankruptcy process.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG; Federal Supreme Court Upholds Bankruptcy Proceedings Against Limited Company: The company failed to contest the payment order and did not provide sufficient evidence of bankruptcy prevention grounds or proof of solvency. The company's appeal to the Obwalden High Court was dismissed on September 3, 2024, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal, where the company, now without legal representation, argued that it had demonstrated grounds to block the bankruptcy but did not adequately address additional required objections, such as eliminating or suspending the bankruptcy process.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Liquidation der GmbH Konkursverfahren Recht zur Hinterlegung Eröffnung des Verfahrens Zahlungsfähigkeit Forderungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient reasoning, leading to a non-entry into the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_682/2024

Urteil vom 14. Oktober 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 3. September 2024 (BZ 24/016).

Erwägungen:

1. Mit Zahlungsbefehl vom 23. August 2023 betrieb der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für einen Betrag von Fr. 100'000.-- nebst Zinsen und Kosten. Die Beschwerdeführerin erhob keinen Rechtsvorschlag. Am 18. Oktober 2023 erliess das Betreibungsamt Obwalden auf Begehren des Beschwerdegegners die Konkursandrohung.

Mit Entscheid vom 29. Mai 2024 eröffnete das Kantonsgericht Obwalden auf Begehren des Beschwerdegegners den Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Obwalden. Am 10. Juni 2024 zeigte Rechtsanwalt C.________ die Vertretung der Beschwerdeführerin an. Am 21. Juni 2024 gewährte das Obergericht der Beschwerdeführerin eine Frist, um die Beschwerde zu begründen, die Konkurshinderungsgründe darzulegen und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Am 2. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente ein. Mit Entscheid vom 3. September 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid.

Dagegen hat die Beschwerdeführerin - nunmehr ohne anwaltliche Vertretung - am 4. Oktober 2024 (Postaufgabe) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

3. Das Obergericht hat zusammengefasst erwogen, soweit die Beschwerdeführerin den Forderungsgrund anzweifle, hätte sie Rechtsvorschlag und eine Aberkennungsklage erheben müssen. Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG habe sie nicht nachgewiesen. Unter diesen Umständen erübrige es sich zu prüfen, ob sie ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht habe. Sie habe keine Unterlagen eingereicht, aus welchen Rückschlüsse auf ihre Zahlungsfähigkeit gezogen werden könnten.

4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Konkurshinderungsgründe nachgewiesen. Soweit nachvollziehbar bezieht sie sich dabei jedoch bloss auf ihre Zahlungsfähigkeit, so etwa wenn sie sich zur Buchhaltung oder zu einem Vertrag vom 4. März 2024 äussert, der ihr einen Liquiditätszuschuss verschaffen soll, oder soweit sie auf die von ihr dem Obergericht eingereichten Unterlagen verweist. Sie geht nicht auf die obergerichtliche Erwägung ein, dass die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht und zusätzlich ein Konkurshinderungsgrund gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG (Tilgung, Hinterlegung oder Verzicht auf die Durchführung des Konkurses) nachgewiesen werden muss. Sie legt nicht dar, dass sie vor Obergericht einen der genannten Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Verzicht) nachgewiesen hätte. Im Zusammenhang mit einer vor Obergericht behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Beschwerde gegen die Konkursandrohung macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, sie habe am 29. Mai 2024 dem Gericht ausdrücklich widersprochen. Dass sie tatsächlich eine Beschwerde gegen die Konkursandrohung erhoben hätte, belegt sie nicht. Eine solche Beschwerde wäre an der Konkursverhandlung vom 29. Mai 2024 gar nicht möglich gewesen und im Übrigen dürfte die Beschwerdefrist damals längstens abgelaufen gewesen sein. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb das Obergericht auf ihre alternativen Lösungsvorschläge hätte eingehen müssen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt Obwalden, dem Grundbuchamt Obwalden, dem Grundbuchamt Obwalden, Aussenstelle Engelberg, dem Handelsregisteramt Obwalden und dem Obergericht des Kantons Obwalden mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg