Creditor Attachment Order Upheld Due to Non-Payment of Appeal Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a legal matter, a district court issued an arrest order against a company for a claim of CHF 621,800, derived from a settlement agreement between the parties. The company's attempt to contest this arrest was rejected by the district court, and its subsequent appeal to the higher court was also dismissed. After filing an appeal to the federal court, the company failed to pay the required court fees by the deadline set by the court. Consequently, the federal court decided not to address the appeal or the additional requests made by the company.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 1 BGG, Art. 108 al. 1 lit. a BGG; Creditor Attachment Order Upheld Due to Non-Payment of Appeal Costs: The company's attempt to contest this arrest was rejected by the district court, and its subsequent appeal to the higher court was also dismissed. After filing an appeal to the federal court, the company failed to pay the required court fees by the deadline set by the court. Consequently, the federal court decided not to address the appeal or the additional requests made by the company.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure because the procedural requirements (payment of the cost deposit) imposed under Art. 62 BGG were not met.
Procedural provision requiring the payment of a cost deposit for the appeal to proceed.
Provision used to assign court costs to the appellant following the non-entry into the merits of the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_682/2017
Urteil vom 23. Oktober 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arrestbefehl,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. August 2017 (PS170165-O/U).
Erwägungen:
1. Auf Begehren des Beschwerdegegners erliess das Bezirksgericht Bülach am 16. März 2017 einen Arrestbefehl gegen die Beschwerdeführerin für eine Forderung von Fr. 621'800.-- basierend auf einem von den Parteien in einem Schlichtungsverfahren geschlossenen Vergleich vom 19. April 2016 bzw. den diesbezüglichen Abschreibungsentscheid. Die von der Beschwerdeführerin am 11. April 2017 erhobene Arresteinsprache wurde vom Bezirksgericht mit Urteil vom 13. Juli 2017 abgewiesen. Am 31. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. August 2017 ab.
Am 8. September 2017 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Arrests. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung und um Sistierung bis zur Erledigung des bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_220/2017.
Mit Verfügung vom 11. September 2017 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin gemäss Art. 62 BGG zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 9'000.-- aufgefordert. Zugleich hat es mitgeteilt, dass über das Sistierungsgesuch erst später entschieden werde. Das Bundesgericht hat zudem Vernehmlassungen zum Gesuch um aufschiebende Wirkung eingeholt. Das Obergericht hat auf Äusserung verzichtet und der Beschwerdegegner hat sich dem Gesuch um aufschiebende Wirkung (sowie dem Sistierungsgesuch) widersetzt. Am 29. September 2017 hat das Bundesgericht der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis 10. Oktober 2017 angesetzt (unter Androhung des Nichteintretens im Falle der nicht rechtzeitigen Leistung des Vorschusses; Art. 62 Abs. 3 BGG ). Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss binnen Nachfrist nicht bezahlt.
Androhungsgemäss ist demnach gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Sistierung werden damit gegenstandslos.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegner ist nicht anwaltlich vertreten und für seine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung demnach nicht zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung werden als gegenstandslos abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg