Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Abusive Litigation in Distraint Matter
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against the enforcement of a debt collection process, specifically relating to an executed seizure. The supervisory authority dismissed the individual's complaint regarding the execution and the related official document while imposing fines for what was determined to be frivolous litigation aimed at delaying the enforcement. The individual subsequently filed a legal complaint, but the tribunal found it inadmissible due to a lack of substantial justification addressing the prior authority's ruling and determined that the legal actions were being pursued solely to delay the proceedings. Thus, the tribunal rejected the complaint and denied the request for free legal aid, imposing costs on the individual instead.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 Abs. 4bis SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation and Abusive Litigation in Distraint Matter: The supervisory authority dismissed the individual's complaint regarding the execution and the related official document while imposing fines for what was determined to be frivolous litigation aimed at delaying the enforcement. The individual subsequently filed a legal complaint, but the tribunal found it inadmissible due to a lack of substantial justification addressing the prior authority's ruling and determined that the legal actions were being pursued solely to delay the proceedings. Thus, the tribunal rejected the complaint and denied the request for free legal aid, imposing costs on the individual instead.
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KI-generiertUsed as the basis for non-admittance of the appeal due to procedural defects and abuse of process.
Applied to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.
Applied to impose court costs on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_682/2012
Urteil vom 19. September 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Pfändungsvollzug,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. August 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. August 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Pfändungsvollzug und eine Pfändungsurkunde abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Gebühr von Fr. 500.-- und eine Busse von Fr. 500.-- auferlegt hat,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, gemäss Art. 95 Abs. 4bis SchKG dürfe der Betreibungsbeamte von der gesetzlichen Pfändungsreihenfolge abweichen, wenn es die Verhältnisse rechtfertigten, dies sei vorliegend der Fall, weil das bewegliche Vermögen keinen Gantwert habe und das (von der Beschwerdeführerin angegebene) unbewegliche Vermögen (mangels Parzellierung) nicht gepfändet werden könne, Mängel oder ein Grundlagenirrtum seien nicht feststellbar, die Beschwerdeführerin prozessiere zum Zweck der Verfahrensverzögerung und daher mutwillig, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens und eine Verfahrensbusse aufzuerlegen seien ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Rügen erhebt, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten und daher auch nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Urteils sein können, was insbesondere für die Beschwerdevorbringen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege und die Wiederherstellung einer Kostenvorschussfrist gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 28. August 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einmal mehr allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann