Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_681/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Recusal Cost Challenge in Matrimonial Case

Geschäftsnummer 5A_681/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In an appellate proceeding before the Swiss Federal Tribunal, an individual contested a decision by the Cantonal Court of St. Gallen related to a security deposit request within a marriage protection case. The appellant, identified as A.________, requested the recusal of a court clerk involved in the case and subsequently challenged the court's request for a CHF 1,000 security deposit required for the recusal procedure, arguing for a reduction to CHF 500. The appeal was redirected to the Swiss Federal Tribunal after being initially submitted to the Cantonal Court's administrative commission, as it involved a procedural issue regarding the amount of the security deposit considered excessively high by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 113 BGG, Art. 116 BGG, Art. 117 Abs. 1 BGG, Art. 96 ZPO, Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 GKV; Federal Supreme Court Dismisses Recusal Cost Challenge in Matrimonial Case: Gallen related to a security deposit request within a marriage protection case. The appellant, identified as A.________, requested the recusal of a court clerk involved in the case and subsequently challenged the court's request for a CHF 1,000 security deposit required for the recusal procedure, arguing for a reduction to CHF 500. The appeal was redirected to the Swiss Federal Tribunal after being initially submitted to the Cantonal Court's administrative commission, as it involved a procedural issue regarding the amount of the security deposit considered excessively high by the appellant.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss (Ausstand, Eheschutz) Kostenvorschuss Zivilrechtsstreitigkeit Eherecht Tarifstreit Parteientschädigung Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the appeal because it was obviously insufficiently argued, utilizing the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_681/2021

Urteil vom 30. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen,

Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschuss (Ausstand, Eheschutz),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. August 2021 (KP.2021.14).

Sachverhalt:

In Rahmen eines Eheschutzverfahrens vor dem Kantonsgericht St. Gallen beantragte A.________ den Ausstand der Gerichtsschreiberin B.________. Für das betreffende Ausstandsverfahren verlangte das Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. August 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--. Dagegen reichte A.________ bei der Verwaltungskommission des Kantonsgerichts am 24. August 2021 eine Beschwerde ein, mit welcher er die Reduktion des Vorschusses auf Fr. 500.-- verlangt. Zuständigkeitshalber übermachte das Kantonsgericht die Beschwerde dem Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Bei der Festsetzung eines Kostenvorschusses geht es um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, welche vorliegend die für Beschwerden in Zivilsachen notwendige Schwelle von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreicht. Die Eingabe ist deshalb als subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 BGG entgegenzunehmen.

2. In der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden ( Art. 116 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 1 BGG ). Hätte die Eingabe als Beschwerde in Zivilsachen entgegengenommen werden können, würde sich daran im Übrigen nichts ändern: Die Kostenfestsetzung und entsprechend auch die Höhe des Vorschusses bemisst sich nach kantonalem Tarif ( Art. 96 ZPO ) und kantonales Recht kann nur auf Verfassungsverletzungen hin überprüft werden ( BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

3. Der Beschwerdeführer macht in allgemeiner Weise geltend, der Vorschuss sei mit Fr. 1'000.-- zu hoch, zumal üblicher- und bekannterweise nur Fr. 500.-- verlangt würden. Damit rügt er weder explizit noch implizit die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechtes; insbesondere zeigt er nicht auf, dass und inwiefern der Vorschuss, welcher im Übrigen noch nicht die definitive Kostenfestsetzung darstellt, vor dem Hintergrund des kantonalen Tarifes - konkret würde es um Art. 10 Abs. 1 Ziff. 2 GKV /SG gehen - in willkürlicher Weise festgelegt worden sein soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli