Debtor Challenges Enforcement Procedure Communication and Sale Conditions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual challenging a decision made by the supervisory authority regarding a notice from a debt collection office related to a list of encumbrances and auction conditions. The individual sought to contest the validity and demand of a mortgage claim, but the authority dismissed the complaint, stating that the individual had previously acknowledged the claim in a legal proceeding. The individual's requests for an extension of the appeal deadline, suspensive effect, and free legal aid were denied, and the court noted that the appeal did not sufficiently address the legal flaws in the supervisory authority's decision. Consequently, the court did not accept the appeal due to its inadequacy and upheld the decision of the lower authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor Challenges Enforcement Procedure Communication and Sale Conditions: The individual sought to contest the validity and demand of a mortgage claim, but the authority dismissed the complaint, stating that the individual had previously acknowledged the claim in a legal proceeding. The individual's requests for an extension of the appeal deadline, suspensive effect, and free legal aid were denied, and the court noted that the appeal did not sufficiently address the legal flaws in the supervisory authority's decision. Consequently, the court did not accept the appeal due to its inadequacy and upheld the decision of the lower authority.
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KI-generiertThe appeal was rejected because it lacked the required grounds/reasoning.
The request for an extension of the appeal deadline was rejected because the deadline is statutory.
Legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was denied due to the hopelessness of the appeal.
Court costs were imposed on the unsuccessful appellant.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_681/2015
Urteil vom 9. September 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Andreas Dürr,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt Basel-Landschaft.
Gegenstand
Mitteilung des Lastenverzeichnisses etc.,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. August 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid 420 15 148 vom 4. August 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Mitteilung des Betreibungsamtes Basel-Landschaft betreffend Lastenverzeichnis und Steigerungsbedingungen sowie betreffend Bekanntgabe des Versteigerungstermins abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist, um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Bestand und die Fälligkeit der Grundpfandforderung seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu hören, nachdem der Beschwerdeführer diese im Aberkennungsprozess anerkannt und den Rechtsvorschlag zurückgezogen habe, eine Nichtigkeit der Forderung sei nicht ersichtlich, der Beschwerdeführer lege in keiner Weise eine Verletzung der einschlägigen Verfahrensvorschriften durch das Betreibungsamt dar, die Rüge der Verletzung der Vorschriften des VVAG erweise sich als unbegründet, die Beschwerde sei somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Verlängerung der Beschwerdefrist - ungeachtet der Meinungsverschiedenheit mit den bisherigen Anwälten - abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf die kantonale Beschwerdeschrift zu verweisen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Entscheid vom 4. August 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann