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5A_680/2023 KI-generiert

Compulsory Placement Confirmation Dismissed Due to Insufficient Contestation of Delusional Disorder Findings

Geschäftsnummer 5A_680/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was placed into protective custody on August 10, 2023, by an on-call doctor from the Medical Services of the Health Department of Basel-Stadt. This decision was made due to the person's erratic behavior, delusional statements about being poisoned by neighbors, and extremely poor living conditions, including a stench of decomposition and infestation by infectious pests. The custody was implemented at a clinic to address these concerns. The individual challenged this decision, but the Court for Protective Custody in Basel-Stadt dismissed the complaint on August 22, 2023. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the confinement in the clinic would exacerbate the pest problem in his absence.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Compulsory Placement Confirmation Dismissed Due to Insufficient Contestation of Delusional Disorder Findings: This decision was made due to the person's erratic behavior, delusional statements about being poisoned by neighbors, and extremely poor living conditions, including a stench of decomposition and infestation by infectious pests. The custody was implemented at a clinic to address these concerns. The individual challenged this decision, but the Court for Protective Custody in Basel-Stadt dismissed the complaint on August 22, 2023. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the confinement in the clinic would exacerbate the pest problem in his absence.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung wahnhafte Störung fürsorgerische Unterbringung Begründung medizinische Zwangsbehandlung Beweislosigkeit Anstaltsaufenthalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it was obviously not sufficiently founded, leading to a decision by the President in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Waived the collection of court costs due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_680/2023

Urteil vom 20. September 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Pikettärztin der Medizinischen Dienste

des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt,

Burgfelderstrasse 101, 4055 Basel.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons

Basel-Stadt vom 22. August 2023 (FU.2023.88).

Sachverhalt:

Zufolge allgemeiner Auffälligkeit, wahnhafter Äusserungen (er werde durch die Nachbarn vergast) und massiver Verwahrlosungssituation (Verwesungsgeruch, infektiöses Ungeziefer) wurde der Beschwerdeführer am 10. August 2023 von der Pikettärztin der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht. Mit Entscheid vom 22. August 2023 wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Mit einer am 14. September 2023 erhaltenen Eingabe wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand (chronifizierte wahnhafte Störung im Sinn von wahnhaften Denkinhalten und Verfolgungswahn) sowie das selbst- und drittgefährdende Verhalten (raptusartige gewalttätige Handlungen gegen sich und andere), die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt haben könnte. Er macht sinngemäss geltend, er sei gerade beschäftigt gewesen, mit verschiedenen Giftmitteln die Ratteninvasion zu bekämpfen, und durch seine Isolation in der Klinik B.________ werde sich das Geziefer noch stärker vermehren und Schäden anrichten.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Pikettärztin der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli