Federal Supreme Court Denies Legal Aid on Grounds of Futility and Insufficient Substantiation in Data Protection Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person filed a request for information against a lawyer, pursuant to Art. 8 of the Swiss Data Protection Act, on December 18, 2020, and subsequently sought legal aid on January 13, 2021. The Regional Court rejected the request for legal aid on January 27, 2021, citing lack of financial need and the lack of merit in the information request. The person appealed this decision, but the Bernese court upheld the lower court’s ruling on July 9, 2021, using the same grounds. Subsequently, the person appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 19, 2021, and also requested legal aid for the federal proceeding. The case revolves around the denial of free legal aid on the basis that the person was not indigent and the request for information was unlikely to succeed due to the protection provided by attorney-client privilege over the data.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 8 DSG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 91 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Federal Supreme Court Denies Legal Aid on Grounds of Futility and Insufficient Substantiation in Data Protection Appeal: 8 of the Swiss Data Protection Act, on December 18, 2020, and subsequently sought legal aid on January 13, 2021. The Regional Court rejected the request for legal aid on January 27, 2021, citing lack of financial need and the lack of merit in the information request. The person appealed this decision, but the Bernese court upheld the lower court’s ruling on July 9, 2021, using the same grounds. Subsequently, the person appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 19, 2021, and also requested legal aid for the federal proceeding. The case revolves around the denial of free legal aid on the basis that the person was not indigent and the request for information was unlikely to succeed due to the protection provided by attorney-client privilege over the data.
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KI-generiertUsed to decide on the appeal in a simplified procedure because it was obviously not sufficiently substantiated.
Used to reject the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_680/2021
Urteil vom 30. August 2021
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regionalgericht Berner Jura-Seeland,
Amthaus, Spitalstrasse 14, 2501 Biel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Datenschutz),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. Juli 2021
(ZK 21 208).
Sachverhalt:
A.________ stellte am 18. Dezember 2020 gegen Rechtsanwalt B.________ mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein Auskunftsbegehren gemäss Art. 8 DSG . Am 13. Januar 2021 ersuchte sie hierfür um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Prozessarmut wie auch wegen Aussichtslosigkeit des Auskunftsbegehrens ab.
Mit der gleichen doppelten Begründung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 9. Juli 2021 die hiergegen erhobene Beschwerde ab.
Mit Beschwerde vom 19. August 2021 (Postaufgabe 20. August 2021) wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Ferner verlangt sie auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
2. Was die Tatsachenfeststellungen im Zusammenhang mit der Berechnung des Existenzminimums angelangt, hält die Beschwerdeführerin zwar abstrakt fest, ihre verfassungsmässigen Rechte würden verletzt. Indes führt sie nicht an, um welche es sich handeln soll, und lässt es bei der appellatorisch vorgetragenen Aussage bewenden, wenn sie tatsächlich nur von den zugestandenen Beträgen leben würde, wäre sie längst tot. In den kantonalen Entscheiden wird im Einzelnen ausgeführt, wieso welche Beträge zugestanden wurden; damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht konkret auseinander.
3. Die Aussichtslosigkeit des Hauptverfahrens wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdegegner dem Anwaltsgeheimnis unterliege und die ihm von seiner Mandantschaft anvertrauten Daten nicht bekanntgeben dürfe; die Daten seien mithin geschützt und einem diesbezüglichen Auskunftsbegehren könne kein Erfolg beschieden sein. Weder das Vorbringen, das Auskunftsbegehren betreffe gar nicht das Verhältnis zwischen dem Anwalt und dem Mandanten, sondern einzig sie und den Beschwerdegegner, noch der Verweis auf Art. 91 SchKG , wonach auch Dritte gegenüber dem Betreibungsamt auskunftspflichtig seien, stellt eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar: Das Auskunftsbegehren hat offensichtlich zum Zweck, an Daten heranzukommen, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, und im Übrigen ist die Beschwerdeführerin weder ein Betreibungsamt noch geht es um eine Pfändung. Inwiefern dem Auskunftsbegehren einer Drittperson für Daten, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen, soll Erfolg beschieden sein können, bleibt das Geheimnis der Beschwerdeführerin; eine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der Abweisung des diesbezüglichen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege ist jedenfalls nicht ansatzweise dargetan.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2021
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli