Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_68/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal against procedural non-entry decision regarding compulsory medical admission due to insufficient legal substantiation

Geschäftsnummer 5A_68/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against a cantonal appellate decision that had refused to enter into a substantive review of a compulsory admission measure due to the appellant's unexcused absence from the hearing. The appellant challenged the underlying involuntary placement and subsequent procedural dismissal without engaging with the lower court's reasoning regarding the non-entry decision, relying instead on abstract claims of nullity and inapplicable criminal law provisions. Consequently, applying Article 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, the court declined to process the insufficiently substantiated appeal in a simplified procedure while waiving court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against procedural non-entry decision regarding compulsory medical admission due to insufficient legal substantiation: Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_68/2026

Urteil vom 22. Januar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Prof. Dr. med. B.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 13. Januar 2026 (KES 25 1104).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisung vom 23. Dezember 2025 wurde der Beschwerdeführer von Prof. Dr. med. B.________ fürsorgerisch in der Klinik C.________ untergebracht.

Gegen die Unterbringung erhob dieser Beschwerde. Nachdem er zur Verhandlung trotz Hinweises auf die Säumnisfolgen unentschuldigt nicht erschienen war, trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Januar 2026 nicht auf die Beschwerde ein.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer nimmt keinen sachgerichteten Bezug auf die Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern er hält abstrakt fest, dass die Zwangseinweisung nichtig sei. Ferner nennt er verschiedene Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Daraus ergibt sich keine Rechtsverletzung.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem einweisenden Arzt und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli