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5A_68/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Moot Precautionary Placement Due to Lack of Current Interest

Geschäftsnummer 5A_68/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On January 12, 2021, an individual was involuntarily placed in a psychiatric facility in the canton of Aargau by a medical doctor but was released the following day. Subsequently, on January 16, 2021, the individual filed a complaint against this involuntary placement. However, given that the release had already occurred, the Administrative Court of the Canton of Aargau dismissed the complaint on January 19, 2021. The individual then brought the case to the Swiss Federal Tribunal on January 25, 2021, seeking a review of the administrative court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 93 LTF; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Moot Precautionary Placement Due to Lack of Current Interest: Subsequently, on January 16, 2021, the individual filed a complaint against this involuntary placement. However, given that the release had already occurred, the Administrative Court of the Canton of Aargau dismissed the complaint on January 19, 2021. The individual then brought the case to the Swiss Federal Tribunal on January 25, 2021, seeking a review of the administrative court's decision.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Anstaltsaufenthalt laufender Zins Persönlichkeitsstörung Nichtigkeitsverfahren Wegfall des schutzwürdigen Interesses anfechtbarer Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used by the President to decide not to enter upon the appeal in a simplified procedure because the appeal was manifestly inadmissible and manifestly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to decide to dispense with the collection of court costs given the specific circumstances.

Art. 93 LTF

Cited in the reasoning (Erwägung 2) as the basis for non-entry upon the appeal, but since it is not explicitly listed in the dispositive orders (1-3), it is excluded based on the rules unless it was used in the dispositive itself. Since the dispositive only refers to Art. 108 BGG for the non-entry decision, Art. 93 BGG is excluded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_68/2021

Urteil vom 26. Januar 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 19. Januar 2021 (WBE.2021.16).

Sachverhalt:

Am 12. Januar 2021 wurde A.________ durch Dr. med. B.________ in der Klinik der Psychiatrischen Dienste Aargau fürsorgerisch untergebracht. Bereits am Folgetag wurde sie aus der Klinik entlassen. Auf die am 16. Januar 2021 erhobene Beschwerde gegen die Unterbringung trat das Verwaltungsgericht angesichts der bereits erfolgten Entlassung mit Urteil vom 19. Januar 2021 nicht ein. Gegen dieses hat A.________ am 25. Januar 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde an das Bundesgericht nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Das aktuelle und praktische Interesse an der Gutheissung der Beschwerde muss im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein ( BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 143 III 578 E. 3.2.2.2 S. 587). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung ( BGE 140 III 92 E. 2.1 und 2.2 S. 95). Ein solches Interesse fehlt nicht erst heute, sondern es war bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung beim Bundesgericht nicht gegeben, nachdem die Entlassung aus der Klinik bereits vor dem kantonalen Beschwerdeverfahren erfolgt war; auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten ( BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500; 140 III 92 E. 3 S. 96). Im Übrigen wendet sich die Beschwerdeführerin nicht gegen Anordnungen bzw. das Dispositiv, sondern einzig gegen die Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach die zuständige Oberärztin im Entlassungsentscheid in diagnostischer Hinsicht im Gegensatz zur einweisenden Ärztin einen Verdacht auf einen atypischen Autismus sowie auf eine Persönlichkeitsstörung festgehalten habe; auch aus diesem Grund könnte mangels Beschwer auf die Beschwerde nicht eingetreten werden ( BGE 129 III 320 E. 5.1 S. 323; 130 III 321 E. 6 S. 328).

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und im Übrigen auch offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der einweisenden Ärztin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli