Refusal to Review Denial of Legal Aid in Guardianship Accounting Appeal Due to Procedural Non-Compliance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complainant sought to contest a decision made by a lower court regarding the refusal of free legal aid related to the approval of a report and accounting by their legal representative managing assets. The cantonal court declined to consider the complaint due to a procedural issue—specifically, the lack of a properly signed application despite being given an opportunity to amend it. The complainant's subsequent appeal to the federal court was deemed inadmissible, as it did not adequately address the reasons provided by the cantonal court nor fulfill the required legal standards for a valid appeal. Consequently, the appeal was not accepted for consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Refusal to Review Denial of Legal Aid in Guardianship Accounting Appeal Due to Procedural Non-Compliance: The cantonal court declined to consider the complaint due to a procedural issue—specifically, the lack of a properly signed application despite being given an opportunity to amend it. The complainant's subsequent appeal to the federal court was deemed inadmissible, as it did not adequately address the reasons provided by the cantonal court nor fulfill the required legal standards for a valid appeal. Consequently, the appeal was not accepted for consideration.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as a procedural basis for not entering an appeal due to insufficient reasoning, mentioned in the considerations.
The appeal was not granted because it did not contain the required reasoning.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_68/2016
Urteil vom 1. Februar 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Genehmigung von Bericht und Rechnung des Beistandes im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Dezember 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. Dezember 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (ohne Kostenfolgen) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung (durch die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen) der unentgeltlichen Rechtspflege (für eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Genehmigung von Bericht und Rechnung seines Beistandes im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, trotz der (mit Säumnisandrohung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO erfolgten) Aufforderung zur Verbesserung des Mangels habe der Beschwerdeführer keine korrekt unterzeichnete Beschwerdeeingabe eingereicht, diese gelte androhungsgemäss als nicht erfolgt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des kantonsgerichtlichen Entscheids vom 29. Dezember 2015 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Dezember 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann