Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_68/2010 KI-generiert

Creditor's Appeal Against Advance Cost Payment for Debt Enforcement Against Judge Dismissed

Geschäftsnummer 5A_68/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed regarding a request for a cost advance for the issuance and delivery of a payment order amounting to CHF 200,000 against an administrative judge. The complainant sought emergency relief and legal aid, which were rejected by both the lower and higher supervisory authorities tasked with oversight in debt enforcement and bankruptcy matters. The higher court concluded that the administrative judge was not personally liable for damages arising from official actions, thus rendering the enforcement of the claimed amount futile. Consequently, the court determined that the request for legal aid was not warranted and upheld the demand for payment of the required advance, leading to the complainant's challenge to the higher court's decision in the Federal Tribunal. Additional procedural issues regarding the adequacy of the complaint's rationale were noted, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 68 SchKG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Creditor's Appeal Against Advance Cost Payment for Debt Enforcement Against Judge Dismissed: The complainant sought emergency relief and legal aid, which were rejected by both the lower and higher supervisory authorities tasked with oversight in debt enforcement and bankruptcy matters. The higher court concluded that the administrative judge was not personally liable for damages arising from official actions, thus rendering the enforcement of the claimed amount futile. Consequently, the court determined that the request for legal aid was not warranted and upheld the demand for payment of the required advance, leading to the complainant's challenge to the higher court's decision in the Federal Tribunal. Additional procedural issues regarding the adequacy of the complaint's rationale were noted, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Betreibungsforderung Vorschuss Vollstreckungsentscheid Schadenersatzzahlung Verwaltungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used in conjunction with Art. 108 Abs. 1 BGG to rule on non-admission due to deficient substantiation (implied by the reasoning structure).

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on non-admission of the appeal due to unjustified grounds/lack of demonstrable violation of law or constitution.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to deny the request for free legal aid due to the lack of prospect of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_68/2010

Urteil vom 27.Januar 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt A.________,

verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand

Kostenvorschuss für die Aus- und Zustellung eines Zahlungsbefehls.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege ebenso abgewiesen hat wie dessen Rekurs gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt A.________, das für die vom Beschwerdeführer verlangte Aus- und Zustellung eines Zahlungsbefehls über Fr. 200'000.-- gegen einen Verwaltungsrichter einen Kostenvorschuss gemäss Art. 68 SchKG gefordert hatte),

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, gemäss kantonalem Haftungsgesetz sei der (für eine Schadenersatzforderung aus seiner amtlichen Tätigkeit zu betreibende) Verwaltungsrichter nicht belangbar, vielmehr hafte der Staat für allfällige Schäden aus der amtlichen Tätigkeit des Richters, die Vollstreckung des behaupteten Anspruchs sei daher ebenso aussichtslos wie der Rekurs, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne ( Art. 29 Abs. 3 BV ) und der nach Art. 68 SchKG geschuldete Vorschuss für die Aus- und Zustellung des Zahlungsbefehls zu Recht gefordert worden sei,

dass auf die vorliegende Beschwerde zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer andere Entscheide als den obergerichtlichen Beschluss (insbesondere den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde) anficht ( Art. 75 Abs. 1 BGG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 4. Januar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem einmal mehr missbräuchliche -- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege wegen der Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung hat,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann