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5A_679/2026 KI-generiert

Dismissal of law-delay complaint as moot following rendition of the cantonal decision

Geschäftsnummer 5A_679/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed as moot a law-delay and law-denial complaint filed under Art. 94 of the Federal Supreme Court Act (BGG) against a cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters, because the cantonal authority rendered its final decision on the merits while the federal proceedings were pending, causing the appellant's legal interest to lapse under Art. 32 para. 2 BGG, with no court costs being assessed pursuant to Art. 66 para. 1 BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 94 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 104 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of law-delay complaint as moot following rendition of the cantonal decision: Am 15. Juli 2026 hat der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung, eventuell Rechtsverweigerung, Beschwerde gemäss Art. 94 BGG an das Bundesgericht erhoben. Bereits am 13. Juli 2026 hat das Obergericht in der Sache entschieden und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den obergerichtlichen Entscheid am 21. Juli 2026 in Empfang genommen.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_679/2026

Verfügung vom 24. Juli 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin De Rossa, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde,

Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde (KBE.2026.27).

Erwägungen:

1. Gegen den Beschwerdeführer läuft beim Betreibungsamt Menziken eine Pfändung. Am 26. Februar 2026 berechnete das Betreibungsamt das Existenzminimum neu.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde beim Bezirksgericht Kulm. Mit Entscheid vom 17. April 2026 hiess das Bezirksgericht die Beschwerde teilweise gut und wies sie im Übrigen ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 25. April 2026 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau (Verfahren KBE.2026.27). Mit Eingabe vom 7. Juni 2026 bat er um Auskunft über den Verfahrensstand und verlangte, dass die offenen Forderungen unverzüglich getilgt würden und der darüber hinausgehende Überschuss sofort freizugeben sei, eventuell seien die blockierten Mittel zumindest teilweise vorsorglich zur Sicherstellung des Existenzminimums freizugeben. Am 27. Juni 2026 und 4. Juli 2026 (Postaufgabe) ersuchte er um vorsorgliche Massnahmen.

Am 15. Juli 2026 hat der Beschwerdeführer wegen Rechtsverzögerung, eventuell Rechtsverweigerung, Beschwerde gemäss Art. 94 BGG an das Bundesgericht erhoben. Bereits am 13. Juli 2026 hat das Obergericht in der Sache entschieden und die Beschwerde des Beschwerdeführers abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat den obergerichtlichen Entscheid am 21. Juli 2026 in Empfang genommen.

2. Soweit zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, dass er zum Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde mangels Kenntnis des obergerichtlichen Endentscheids vom 13. Juli 2026 noch über ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde verfügte, ist dieses Interesse jedenfalls mit der Zustellung dieses Entscheids dahingefallen. Das Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsverfahren ist gegenstandslos. Dies gilt auch, soweit sich die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde auf die im kantonalen Verfahren gestellten Gesuche um vorsorgliche Massnahmen bezieht. Das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Damit wird das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Art. 104 BGG) gegenstandslos.

3. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren 5A_679/2026 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: De Rossa

Der Gerichtsschreiber: Zingg