Cantonal Oversight Authority Decision Upheld in Recusal Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCantonal Oversight Authority Decision Upheld in Recusal Appeal A litigant filed an appeal against the cantonal oversight authority's decision not to entertain his recusal request against a district court judge in debt enforcement proceedings, arguing the judge was biased due to repeatedly unfavorable rulings, refusal to consider evidence, and acting despite a pending recusal request. The Federal Supreme Court dismissed the appeal under the simplified procedure because the appellant failed to meet the stringent legal requirements to justify a recusal request, merely asserting procedural violations, claiming a lack of reasoned judgment, and presenting new, inadmissible facts, leading the court to conclude the appeal was insufficiently substantiated under Article 42 para. 2 BGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Oversight Authority Decision Upheld in Recusal Appeal: The Federal Supreme Court dismissed the appeal under the simplified procedure because the appellant failed to meet the stringent legal requirements to justify a recusal request, merely asserting procedural violations, claiming a lack of reasoned judgment, and presenting new, inadmissible facts, leading the court to conclude the appeal was insufficiently substantiated under Article 42 para. 2 BGG.
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KI-generiertUsed by the President to rule not to enter into the appeal using the simplified procedure due to insufficient substantiation.
Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_679/2025
Urteil vom 3. September 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Peter Frei,
Kreisrichter, Kreisgericht St. Gallen,
Untere Aufsichtsbehörde für das Betreibungswesen, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt St. Gallen,
Unterstrasse 14, Postfach 246, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ausstand,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. August 2025 (AB.2025.29-AS).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer erhob am 1. Juli 2025 beim Kantonsgericht St. Gallen Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes St. Gallen vom 30. Juni 2025 in der Betreibung Nr. xxx und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt. Das Kantonsgericht leitete die Eingaben am 3. Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Kreisgericht St. Gallen weiter. Einzelrichter Peter Frei (Beschwerdegegner) traf am 9. Juli 2025 verfahrensleitende Anordnungen. Am 11. Juli 2025 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er bis zum Entscheid über das im Verfahren AB.2025.22-AS (dazu Urteil 5A_554/2025 vom 12. August 2025) hängige Ausstandsgesuch davon ausgehe, dass der Beschwerdegegner keine Verfahren mehr von ihm bearbeite. Am 14. Juli 2025 überwies der Beschwerdegegner die Eingaben des Beschwerdeführers an das Kantonsgericht zum Entscheid über das Ausstandsbegehren. Mit Zirkulationsentscheid vom 15. August 2025 trat das Kantonsgericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein.
Am 19. August 2025 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2).
3. Das Kantonsgericht ist auf das Ausstandsgesuch mangels genügender Begründung nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass das Gesuch abzuweisen wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Eingaben würden mit Standardfloskeln als unzureichend abgetan, ohne konkrete Auseinandersetzung mit seinen Argumenten. Er rügt Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Dies genügt den Begründungsanforderungen ebenso wenig wie der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe in sämtlichen Verfahren der letzten Jahre zu seinen Ungunsten entschieden, die Einseitigkeit sei statistisch und sachlich nicht haltbar und die ständige Missachtung seiner Belege belege die Befangenheit. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, der Beschwerdegegner habe während Hängigkeit des Ausstandsverfahrens Amtshandlungen vorgenommen. Er sieht in diesem Zusammenhang
Art. 29 Abs. 1 und
Art. 30 Abs. 1 BV
sowie
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verletzt und sieht in der Verletzung eines angeblichen "Mitwirkungsverbots" einen weiteren Grund für die Besorgnis der Befangenheit. Dieses Vorbringen ist soweit ersichtlich neu und damit unzulässig (
Art. 99 Abs. 1 BGG
). Soweit der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vorwirft, am 5. August 2025 eine Stellungnahme eingereicht zu haben, übergeht er, dass das Kantonsgericht ihm dazu Frist angesetzt hatte. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist schliesslich die vom Beschwerdeführer als unzulässig kritisierte Pfändung.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht St. Gallen, Kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg