Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_679/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Representation Guardianship for Vulnerable Pension Recipient

Geschäftsnummer 5A_679/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who has been receiving an invalidity pension and was living independently. After a series of concerning reports about his well-being, including malnourishment and psychiatric issues, he was hospitalized multiple times in 2016. Following these incidents, the local guardianship authority established a support measure for his financial and asset management in September 2016. The individual's appeal against this decision was dismissed by the higher court in July 2017, prompting him to submit a complaint to the Federal Tribunal in September 2017. However, his complaint lacked sufficient justification, leading to the tribunal's decision not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Representation Guardianship for Vulnerable Pension Recipient: After a series of concerning reports about his well-being, including malnourishment and psychiatric issues, he was hospitalized multiple times in 2016. Following these incidents, the local guardianship authority established a support measure for his financial and asset management in September 2016. The individual's appeal against this decision was dismissed by the higher court in July 2017, prompting him to submit a complaint to the Federal Tribunal in September 2017. However, his complaint lacked sufficient justification, leading to the tribunal's decision not to proceed with it.

Schlagwörter

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Vertretungsbeistandschaft Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Vorsorgeguthaben Bezüger einer Invalidenrente hinreichendes Einkommen Soforthilfe Rentenaufhebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare that the appeal cannot be entered upon due to obvious lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the collection of court costs based on the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_679/2017

Urteil vom 14. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen.

Gegenstand

Vertretungsbeistandschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Juli 2017.

Sachverhalt:

A.________ ist Bezüger einer IV-Rente und führte in den vergangenen Jahren einen Einzelhaushalt. Am 1. März 2015 erstattete seine Schwester eine Gefährdungsmeldung. Im April 2016 gingen bei der KESB weitere Gefährdungsmeldungen ein. A.________ befand sich zu jenem Zeitpunkt an der Grenze zur Mangelernährung und stark dekompensiert in Behandlung im Kantonsspital. Am 1. Juli 2016musste er notfallmässig erneut ins Kantonsspital eingewiesen werden. Am 2. September 2016 ordnete dieses die fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum U.________ an; die Massnahme wurde am 13. September 2016 wieder aufgehoben.

Mit Beschluss vom 13. September 2016 errichtete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 21. November 2016 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 25. Juli 2017 ab.

Diesbezüglich hat A.________ dem Bundesgericht am 7. September 2017 eine mit "Einsprache" betitelte Karte geschickt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Erwachsenenschutzmassnahme; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Eingabe enthält kein eigentliches Rechtsbegehren, sondern einzig den Text: "Da zuwenig Zeit: Rot markiert mit Text Konnte nicht genaueres schreiben da Brief, zu spät ankam! Div. Gründe!" Beigelegt ist der angefochtene Entscheid, auf welchem gewisse handschriftliche Vermerke angebracht sind. Aus dem Gesamtkontext geht hervor, dass A.________ mit der angeordneten Massnahme nicht einverstanden ist.

In der Sache ist jedoch nicht ersichtlich (geschweige denn dargetan), inwiefern das Obergericht gegen Recht verstossen haben könnte. Im angefochtenen Entscheid wird ausführlich der Schwächezustand (komplett verwahrloste Behausung; chronische Depression und Angststörung mit akuter Suizidalität; Medikamentenabhängigkeit bzw. -missbrauch; Mangelernährung; gesundheitliche Probleme; Brandgefahr; Unvermögen zur Besorgung der administrativen und finanziellen Belange, insbesondere der Miete und der Krankenkasse) sowie die fehlende Einsicht bezüglich des Schwächezustandes sowie die konsequente Ablehnung jeglicher Hilfestellung und die Weigerung gegenüber einer befriedigenden Wohnform dargestellt. Ebenso wird die weiterhin anstehende Suche nach geeigneten Wohngelegenheiten sowie die unabdingbare Hilfe in den Bereichen Administration und Finanzen (auch im Zusammenhang mit dem geerbten Vermögen) dargestellt. Die angeordnete Beistandschaft erscheint deshalb in der Kaskade der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen als notwendig und verhältnismässig, und etwas anderes tut der Beschwerdeführer nicht dar.

3. Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli