Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_678/2019 KI-generiert

Appeal Against Compulsory Placement and Involuntary Treatment Upheld

Geschäftsnummer 5A_678/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person was involuntarily admitted to the University Psychiatric Services (UPD) in Bern on July 3, 2019, following a medical assessment, and was subjected to mandatory medical treatment without consent on the same day. The individual filed a complaint against these measures on July 8, 2019, which was dismissed by the Cantonal Court of Bern on July 16, 2019. Subsequently, the person appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 31, 2019, challenging the involuntary admission and forced medication, while also seeking to press charges and claim damages against various care workers and police officers. The appeal also suggested that the actions against them were part of a conspiracy involving clinic management, police, and courts.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Compulsory Placement and Involuntary Treatment Upheld: The individual filed a complaint against these measures on July 8, 2019, which was dismissed by the Cantonal Court of Bern on July 16, 2019. Subsequently, the person appealed to the Swiss Federal Tribunal on August 31, 2019, challenging the involuntary admission and forced medication, while also seeking to press charges and claim damages against various care workers and police officers. The appeal also suggested that the actions against them were part of a conspiracy involving clinic management, police, and courts.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung, Zwangsmedikation medizinische Zwangsbehandlung fürsorgerische Unterbringung substantiierte Begründung Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because it was obviously inadmissible or insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of court fees due to the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_678/2019

Urteil vom 9. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Universitäre Psychiatrische Dienste Bern (UPD).

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung, Zwangsmedikation,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 16. Juli 2019 (KES 19 517).

Sachverhalt:

Mit ärztlicher Einweisung vom 3. Juli 2019 wurde A.________ in den Universitären Psychiatrischen Diensten (UPD) fürsorgerisch untergebracht.

Am 3. Juli 2019 ordnete die ärztliche Leitung der UPD eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung an.

Gegen beide Massnahmen erhob A.________ am 8. Juli 2019 Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Bern an der Verhandlung vom 16. Juli 2019 abwies.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 31. August 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er gegen verschiedene Pfleger und Polizisten Anzeige machen und sie auf (näher bezifferten) Schadenersatz verklagen will. Aus dem Kontext der Ausführungen ist ersichtlich, dass er sich auch gegen die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedikation als solche wendet.

Erwägungen:

1. Im Rahmen des Rechtsmittelzuges kann der Beschwerdegegenstand nicht ausgeweitet werden. Soweit der Beschwerdeführer mehr oder anderes verlangt, als im angefochtenen Entscheid beurteilt wurde, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten (vgl. BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365 ; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Dies gilt namentlich für die Schadenersatzbegehren gegen verschiedene Pfleger und Polizisten. Sodann ist das Bundesgericht von vornherein nicht zur Entgegennahme von Strafanzeigen zuständig.

2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt; insbesondere sind in diesem Bereich bloss appellatorische Ausführungen ungenügend (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Im angefochtenen Entscheid sind die Voraussetzungen sowohl der fürsorgerischen Unterbringung als auch der medizinischen Behandlung ohne Zustimmung festgehalten und wird sodann ausführlich dargelegt, dass und inwiefern sie im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer schildert eine eigene, von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid abweichende bzw. die gravierenden Vorfälle und seinen offensichtlichen Schwächezustand stark bagatellisierende Version, dies jedoch in rein appellatorischer Form, wie sie zur Begründung von Willkürrügen ungenügend ist. Gleiches gilt für die Aussage, weder gefährde er sich selbst oder Dritte, sondern vielmehr werde er durch Dritte gefährdet. Mithin ist von den kantonalen Sachverhaltsfeststellungen auszugehen, für welche auf den angefochtenen Entscheid zu verweisen ist.

In rechtlicher Hinsicht setzt sich der Beschwerdeführer mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf die Behauptung, die Eingriffe in seine persönliche Freiheit seien ungerechtfertigt und auf einen Komplott zwischen Klinikleitung, Polizei und Gerichten zurückzuführen. Damit ist aber keine Rechtsverletzung darzutun, und eine solche ist, ausgehend von der kantonalen Sachverhaltsfeststellung, auch nicht ersichtlich.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offensichtlich unzulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, den UPD und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli