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5A_677/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Review of Complaint Against Cantonal Court Regarding Alleged Denial of Justice and Dismisses Damage Claims

Geschäftsnummer 5A_677/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Refuses Review of Complaint Against Cantonal Court Regarding Alleged Denial of Justice and Dismisses Damage Claims The Federal Supreme Court refused to hear a complaint of denial and delay of justice lodged against a Cantonal Court, where the complainant, known for repeatedly filing vexatious appeals, sought a finding of procedural breaches, an order for the Cantonal Court to decide within 10 days, and a financial damage assessment of CHF 42,500. The court reasoned that claims for damages cannot be raised within a complaint concerning denial or delay of justice, and based on the provided documents, there was no evident delay or denial of justice by the Cantonal Court, whose demand for an advance on costs was based on clear legal grounds and whose processing of the underlying complaint was conditional on the payment of that advance. The court also rejected the request for legal aid because the appeal evidently lacked any prospect of success.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Refuses Review of Complaint Against Cantonal Court Regarding Alleged Denial of Justice and Dismisses Damage Claims: The court reasoned that claims for damages cannot be raised within a complaint concerning denial or delay of justice, and based on the provided documents, there was no evident delay or denial of justice by the Cantonal Court, whose demand for an advance on costs was based on clear legal grounds and whose processing of the underlying complaint was conditional on the payment of that advance. The court also rejected the request for legal aid because the appeal evidently lacked any prospect of success.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung Schadenersatzbemessung unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensverzögerungen Kostenvorschuss Revisionsgrund Forderungseingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was manifestly inadmissible or manifestly ill-founded.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_677/2025

Urteil vom 22. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wandte sich wiederholt mit querulatorischen Beschwerden an das Bundesgericht. Vorliegend reicht er eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwalttungsrecht ein, wobei er eine Vielzahl von Rechtsbegehren stellt (Feststellung einer Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung; Anweisung an das Kantonsgericht, innert 10 Tagen einen Entscheid zu fällen und die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Kostenvorschusses mitzuteilen; Feststellung eines finanziellen Schadens von Fr. 42'500.-- durch die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung). Ferner verlangt er für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch kantonal letztinstanzliche Instanzen im Bereich des Zivilrechts oder im Zusammenhang mit dem Zivilrecht kann jederzeit eine entsprechende Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1 bzw.

Art. 72 Abs. 2 lit. b,

Art. 75 Abs. 1,

Art. 94 und

Art. 100 Abs. 7 BGG

).

2. Indes können im Rahmen einer Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde keine Schadenersatz (feststellungs) begehren gestellt werden; insoweit kann auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden. Wie dem Beschwerdeführer sodann bereits in früheren Urteilen mitgeteilt worden ist, hat das Bundesgericht keine allgemeine Aufsichtskompetenz über kantonale Behörden.

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe am 25. März 2025 bei der Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft eine aufsichtsrechtliche Anzeige wegen schwerwiegender Pflichtverletzung der KESB Birstal und der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft eingereicht. Diesbezüglich habe er beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht Basel-Landschaft (gemeint: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) eine Fristsetzungsbeschwerde (gemeint: Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde) eingereicht, worauf dieses mit Verfügung vom 27. Juni 2025 einen Kostenvorschuss verlangt habe, jedoch bis heute ohne Mitteilung der gesetzlichen Grundlagen für den Kostenvorschuss. Er sei durch diese Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung direkt und persönlich in seinen Grundrechten betroffen.

Im Zusammenhang mit der Frage des Kostenvorschusses für das kantonale Beschwerdeverfahren tut der Beschwerdeführer weder eine Rechtsverzögerung noch eine Rechtsverweigerung dar, stützt sich doch dessen Erhebung offenkundig auf § 20 Abs. 5 VPO/BL i.V.m. § 18 GebT/BL und hat das Kantonsgericht den Beschwerdeführer - mit einem Schreiben, welches der Beschwerde beigelegt ist - auch über die Rechtsgrundlagen der Kostenvorschusserhebung informiert. Schliesslich zeigt der Beschwerdeführer, soweit er solches ebenfalls geltend machen möchte, keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung in der Sache auf, denn die Behandlung seiner kantonalen Beschwerde setzt die Leistung des Kostenvorschusses voraus.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als offenkundig nicht zulässig und im Übrigen als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

5. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (

Art. 64 Abs. 1 BGG

) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli