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5A_677/2012 KI-generiert

Appellant's Appeal Inadmissible Due to Unpaid Court Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_677/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning the validity of a debt collection process. The plaintiff initiated a claim for a substantial amount, but the court ruled in favor of the defendant, declaring the debt collection invalid. The plaintiff subsequently appealed the ruling to the federal level. However, the appeal was dismissed due to the plaintiff's failure to pay a mandated advance fee within the specified deadline, resulting in the imposition of court costs on the plaintiff.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Appeal Inadmissible Due to Unpaid Court Cost Advance: The plaintiff initiated a claim for a substantial amount, but the court ruled in favor of the defendant, declaring the debt collection invalid. The plaintiff subsequently appealed the ruling to the federal level. However, the appeal was dismissed due to the plaintiff's failure to pay a mandated advance fee within the specified deadline, resulting in the imposition of court costs on the plaintiff.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss unbezahlte Schuld Zahlungsbefehl Beschwerdelegitimation Einrede der Verfassungswidrigkeit hängiges Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not processed based on this provision due to the failure to pay the cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the legal basis for the non-entry into the merits due to the failure to follow the formal requirements regarding the cost advance.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant as a consequence of the non-entry into the merits.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_677/2012

Urteil vom 15. November 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Georg Zondler,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Nichtigkeit einer Betreibung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 30. August 2012 des Obergerichts des Kantons Zug, das (in Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdegegners) sowohl eine Betreibung der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner über Fr. 8'798'523.65 (nebst Zins) wie auch den entsprechenden Zahlungsbefehl zufolge Nichtigkeit aufgehoben hat,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 22. Oktober 2012 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 19. September 2012 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 25. Oktober 2012 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. November 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann