Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_676/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Spousal Maintenance Provisional Measures Due to Untimeliness and Lack of Substance

Geschäftsnummer 5A_676/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between two parties following their divorce, which was finalized in July 2016. The ex-wife filed an appeal for an increase in post-divorce alimony, originally set at a lower amount. Subsequent to an initial agreement regarding maintenance payments from March 2014, the ex-wife sought higher payments retroactively from April 2017 and additional measures concerning the division of assets. The appellate court ruled in June 2018 that the ex-husband was to pay a higher monthly alimony from April 2018 onward. The ex-wife later submitted a complaint to the Federal Tribunal in August 2018, asking for further revisions related to alimony and the division of property, but the court found her appeal to be late and insufficiently justified, leading to the dismissal of her claims.

Legislator-Regeste

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Art. 115 ZGB, Art. 114 ZGB, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Spousal Maintenance Provisional Measures Due to Untimeliness and Lack of Substance: The ex-wife filed an appeal for an increase in post-divorce alimony, originally set at a lower amount. Subsequent to an initial agreement regarding maintenance payments from March 2014, the ex-wife sought higher payments retroactively from April 2017 and additional measures concerning the division of assets. The appellate court ruled in June 2018 that the ex-husband was to pay a higher monthly alimony from April 2018 onward. The ex-wife later submitted a complaint to the Federal Tribunal in August 2018, asking for further revisions related to alimony and the division of property, but the court found her appeal to be late and insufficiently justified, leading to the dismissal of her claims.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen (Scheidungsverfahren) vorsorgliche Unterhaltsbeiträge mangelhafter Unterhalt Scheidungsgrund ausserordentliche Umstände Eheschutzmassnahmen Einheit des Scheidungsurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The President decided to rule in the simplified procedure due to the appeal being untimely and insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The dispositive waives the imposition of court costs, citing this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_676/2018

Urteil vom 23. August 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen (Scheidungsverfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Juni 2018 (ZV.2018.72-K2).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ heirateten 2009 und lebten von März 2010 bis Februar 2014 in gemeinsamem Haushalt. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens einigten sie sich auf die ab März 2014 zahlbaren Unterhaltsbeiträge.

Nachdem die erste, auf Art. 115 ZGB gestützte Scheidungsklage gescheitert war, klagte der Ehemann im Februar 2016 gestützt auf Art. 114 ZGB erneut.

Mit Urteil vom 14. Juli 2016 schied das Kreisgericht Rorschach die Ehe der Parteien und verpflichtete den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 1'500.-- pro Monat bis März 2017; im Übrigen regelte es den Vorsorgeausgleich und erklärte die Parteien für güterrechtlich auseinandergesetzt.

In Bezug auf den nachehelichen Unterhalt erhob die Ehefrau Berufung und verlangte Zahlungen von Fr. 4'300.-- ab Rechtskraft des Urteils bis Ende April 2019.

Am 30. April 2018 stellte sie überdies ein weiteres Gesuch um vorsorgliche Massnahmen und verlangte rückwirkend ab April 2017 Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'350.--.

Am 19. Juni 2018 erging in beiden Verfahren der kantonsgerichtliche Entscheid. Im Scheidungsverfahren verpflichtete das Kantonsgericht den Ehemann zu nachehelichen Unterhalt von Fr. 3'600.-- bis April 2019 und im Massnahmeentscheid verpflichtete es ihn zu Unterhaltszahlungen von Fr. 3'200.-- ab April 2018.

Mit Eingabe vom 20. August 2018 hat sich die Ehefrau an das Bundesgericht gewandt mit den Anliegen um Segmentierung des Gewinnanteils der Errungenschaft, um gerechte Wertschätzung des Grundstücks und um Fortführung der Unterhaltszahlungen bis zur Pensionierung des Ehemannes.

Erwägungen:

1. Obwohl die Beschwerdeführerin durchwegs im Singular von "Entscheid" spricht, beziehen sich ihre Ausführungen offensichtlich sowohl auf das Scheidungsurteil als auch auf den Massnahmeentscheid; sie hat ihrer Eingabe auch beide Entscheide beigelegt. Vor diesem Hintergrund wurde für den Massnahmeentscheid das vorliegende Dossier 5A_676/2018 und für das angefochtene Scheidungsurteil das parallele Dossier 5A_675/2018 angelegt. An sich ist die Anfechtung unterschiedlicher Entscheide in einer einzigen Eingabe nur möglich, soweit eine klare Trennung erfolgt (zuletzt Urteil 5A_383/2018 vom 8. Mai 2018 E. 1), was vorliegend nicht der Fall ist; Weiterungen erübrigen sich aber, weil ohnehin auch aus anderen Gründen nicht auf die Beschwerden eingetreten werden kann.

2. Die beiden Entscheide wurden der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2018 zugestellt. Für die Anfechtung des Massnahmeentscheides, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, gibt es keine Gerichtsferien ( Art. 46 Abs. 2 BGG ). Mit der erst am 20. August 2018 eingereichten Eingabe ist die 30-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG somit nicht eingehalten. Ohnehin fehlt es, wie E. 3 zeigt, auch an allen weiteren Beschwerdevoraussetzungen.

3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

In Bezug auf den Massnahmeentscheid enthält die Eingabe der Beschwerdeführerin keinerlei Rechtsbegehren, so dass auf sie auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.

Inhaltlich beanstandet die Beschwerdeführerin, dass ihr nicht rückwirkend ein höherer Unterhaltsbeitrag zugesprochen wurde. Dabei setzt sie sich aber nicht mit der Kernerwägung des angefochtenen Entscheides auseinander, dass die Anpassung des Unterhalts grundsätzlich ab Einreichung des Gesuchs erfolge und nur für die Zukunft wirke, zumal keine besonderen Umstände vorlägen, welche für eine ausnahmsweise Rückwirkung sprechen könnten.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als verspätet und offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli