Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_676/2009 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Fee Advance and Meritless Reconsideration Request

Geschäftsnummer 5A_676/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding a provisional legal opening, filed by one party against another, which was initially ruled on by a cantonal court. After the court requested a payment of a cost advance, the complainant failed to meet the deadline for payment or to provide necessary confirmation of the payment. Consequently, the court did not proceed with the complaint, and the complainant sought to have the earlier decision regarding the legal aid application reviewed. However, this request was denied as it did not provide sufficient grounds to contest the accuracy of the initial ruling, leading to the imposition of court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissibility Due to Unpaid Fee Advance and Meritless Reconsideration Request: After the court requested a payment of a cost advance, the complainant failed to meet the deadline for payment or to provide necessary confirmation of the payment. Consequently, the court did not proceed with the complaint, and the complainant sought to have the earlier decision regarding the legal aid application reviewed. However, this request was denied as it did not provide sufficient grounds to contest the accuracy of the initial ruling, leading to the imposition of court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Nichtleistung des Kostenvorschusses Wiedererwägung Gebührenzahlung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätetes Ausstandsgesuch Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not entered upon based on this procedural provision for failure to pay costs.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Cited as the basis for the non-entry into the appeal proceedings due to failure to pay the deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed costs on the appellant based on this article because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_676/2009/

Urteil vom 26. November 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Helka S.K. Iivonen.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 31. August 2009 des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der 2. Rekurskammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 31. August 2009 des Kantonsgerichts Schwyz,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 3. November 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 6. November 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung vom 3. November 2009 eingereicht hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Wiedererwägung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann