Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_676/2008 KI-generiert

Farmer's Bankruptcy Application Denied as Abuse of Right to Prevent Forced Property Sale

Geschäftsnummer 5A_676/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who declared his insolvency and requested the opening of bankruptcy proceedings over his assets. This request was made to the cantonal court following his acknowledgment of being unable to meet financial obligations. However, the court dismissed his application on the grounds that there was a possibility of debt restructuring and deemed his request abusive, as the individual primarily sought to protect his property from creditors rather than pursue a genuine economic restart. Subsequent appeals were also rejected, confirming the lower court's findings that his actions were aimed at evading legitimate creditor claims.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 90 BGG, Art. 191 Abs. 1 SchKG, Art. 191 Abs. 2 SchKG, Art. 191 SchKG, Art. 2 Abs. 2 ZGB; Farmer's Bankruptcy Application Denied as Abuse of Right to Prevent Forced Property Sale: This request was made to the cantonal court following his acknowledgment of being unable to meet financial obligations. However, the court dismissed his application on the grounds that there was a possibility of debt restructuring and deemed his request abusive, as the individual primarily sought to protect his property from creditors rather than pursue a genuine economic restart. Subsequent appeals were also rejected, confirming the lower court's findings that his actions were aimed at evading legitimate creditor claims.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung Konkursmasse Insolvenzerklärung Eigentumsrecht Betreibungsbegehren Anwendung der Gesetze bäuerliches Erbrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order imposing court costs on the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

BGE 145 III 26
Abuse of Right in Voluntary Insolvency Filing to Circumvent Wage Garnishment
«…usive pour l'unique motif "qu'il n'y a qu'un seul créancier", mais bien en raison du but poursuivi en l'espèce (arrêt 5A_676/2008 du 15 janvier 2009 consid. 2.1 et 2.5, avec les citations). Si la démarche du débiteur n'est, certes, pas abusive du si…»
PS230146 (2023-09-15) · zh
Bankruptcy Denial Due to Lack of Assets and Alleged Abuse
«…m Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln möchte (BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019, E. 4.1 f.; BGer 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009, E. 2.1; OGer ZH PS230010 vom 6. Februar 2023, E. 5.2). 3.4. Der Beschwerdeführer verfügt nach…»
5A_161/2023 (2023-08-18)
Debtor's Self-Bankruptcy Application Deemed Abuse Due to Insufficient Assets.
«…4.1; 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1; 5A_78/2016 vom 14. März 2016 E. 3.1; 5A_915/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1; 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.1; vgl. auch Urteil 5A_125/2023 vom 1. März 2023 E. 5). 2.2. Gemäss den Feststellungen der Vo…»
C/21992/2022 (2023-02-28) · ge
Insolvency Refused for Assetless Debtor Aiming to Avoid Garnishment
«…C/21992/2022 - 4/5 - 5A_915/2014 du 14 janvier 2015 consid. 5.1; 5A_676/2008 du 15 janvier 2009 consid. 2.1). Commet également un abus de droit le débiteur qui poursuit le but de faire…»
KSK 2020 74 (2020-06-23) · gr
Appeal Against Loss Certificate Following Debtor's Bankruptcy
«…nzerklärung auch eigennützige Zwecke verfolgt, lässt diese noch nicht rechtsmissbräuchlich werden (Bundesgerichtsurteil 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009; 5A_433/2019 vom 26. September 2019). Die Insolvenzerklärung der Schuldnerin vom 19. Juni 2019 ist…»
5A_433/2019 (2019-09-26)
Debtor's Application for Insolvency with No Assets Constitutes Abuse of Right
«…eisen würde (Urteile 5A_78/2016 vom 14. März 2016 E. 3.1; 5A_915/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1, in: SJ 2015 I S. 181; 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.1; vgl. auch BGE 123 III 402 E. 3a/aa S. 304). Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, da…»
5A_819/2018 (2019-03-04)
Debtor's Petition for Voluntary Bankruptcy Rejected Due to Insufficient Assets
«…5A_435/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 2.2; BGE 133 III 614 E. 6 S. 616; Urteile 5A_915/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1; 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.1; 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.1). 2.2. Im vorliegenden Fall ergaben die Abklärungen…»
5A_435/2018 (2018-10-25)
Debtor's Voluntary Insolvency Application Rejected as Abuse of Right to Circumvent Wage Garnishment
«…ive pour l'unique motif " qu'il n'y a qu'un seul créancier ", mais bien en raison du but poursuivi en l'espèce (arrêt 5A_676/2008 du 15 janvier 2009 consid. 2.1 et 2.5, avec les citations). Si la démarche du débiteur n'est, certes, pas abusive du si…»
102 2018 216 (2018-09-20) · fr
Creditor Appeal Against Denial of Voluntary Bankruptcy Granted Due to Available Assets
«…n actif (arrêt TF 5A_78/2016 du 14 mars 2016 consid. 3.1; arrêt TF 5A_915/2014 du 14 janvier 2015 consid. 5.1; arrêt TF 5A_676/2008 du 15 janvier 2009 consid. 2.1). En l'espèce, la recourante a pu avancer les frais de procédure présumés de CHF 3'350.…»
PS180024 (2018-05-04) · zh
Debtor's Asset-less Bankruptcy Petition Dismissed as Abuse of Process
«…l der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich rechts- missbräuchlich (BGE 123 III 402 Erw. 3a/aa; BGer 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009, Erw. 2.1; 5A_78/2016 vom 14. März 2016, Erw. 3.1). Die Gesuchstellerin verfügt nach eigener Darst…»
2017.10.03.zr.2 (2017-10-03) · bl
Debtor's Bankruptcy Allowed Due to Unreasonable Debt Settlement Period
«…e, oder wenn er auf diesem Wege zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln möchte (vgl. statt vieler BGer 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.1 mit Nachweisen; BRUNNER/BOLLER, in: Staehelin/ Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Sch…»
C/15246/2016 (2017-02-10) · ge
Appeal of Personal Insolvency Denial Due to Insufficient Distributable Assets
«…ry=5A_915/2014) du 14 janvier 2015 consid. 5.1 et [5A\_676/2008](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_676/2008) du 15 janvier 2009 consid. 2.1, SJ 2015 I p. 181). **2.2** En l'espèce, il ressort clairement du dossier que le recou…»
C/11015/2016 (2016-12-16) · ge
Insolvency Declaration Rejected Due to Lack of Distributable Assets
«…uery=5A_915/2014) du 14 janvier 2015 consid. 5.1; [5A\_676/2008](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=5A_676/2008) du 15 janvier 2009 consid. 2.1). L'état d'insolvabilité ne doit pas simplement être allégué, mais doit aussi être ren…»
5A_78/2016 (2016-03-14)
Debtor's Voluntary Bankruptcy Application Denied as Abuse of Right Due to Insufficient Assets
«…rs qu'il sait que la masse en faillite ne disposerait d'aucun actif (arrêts 5A_915/2014 du 14 janvier 2015 consid. 5.1; 5A_676/2008 du 15 janvier 2009 consid. 2.1). 3.2. En l'espèce, à l'instar du premier juge, la cour cantonale a retenu que le recou…»
2015.10.13.zr.1 (2015-10-13) · bl
Abuse of Process: Bankruptcy Denial for Debt Avoidance
«…e, oder wenn er auf diesem Wege zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln möchte (vgl. statt vieler BGer 5A_676/2008 E. 2.1 mit Nachweisen). 4.3 Die Vorinstanz stellte fest, dass die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem Konkurs- v…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_676/2008/don

Urteil vom 15. Januar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Levante.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Fidel Cavelti,

gegen

Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter.

Gegenstand

Konkurseröffnung aufgrund einer Insolvenzerklärung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 1. September 2008.

Sachverhalt:

A. X.________ ist teilweise als selbständiger Landwirt auf seinem Betrieb in Z.________ tätig und bezieht zudem eine Invalidenrente sowie ein Taggeld nach UVG. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt und das Scheidungsverfahren ist bereits im Gang. Seine beiden Kinder, geboren in den Jahren 1991 und 1992, leben bei der Mutter.

B. Mit Eingabe vom 24. April 2008 an das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden erklärte sich X.________ für zahlungsunfähig und beantragte die Konkurseröffnung über sein Vermögen. Nach Einholung verschiedener Unterlagen wies der Einzelrichter das Gesuch am 23. Mai 2008 ab. Er bejahte die Aussicht auf eine Schuldenbereinigung und erachtete das Gesuch überdies als rechtsmissbräuchlich.

C. Daraufhin gelangte X.________ an das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, welches seine Appellation am 1. September 2008 abwies. Der Einzelrichter verneinte zwar die Aussicht auf eine Schuldenbereinigung, beurteilte indessen das Gesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

D. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. Oktober 2008 beantragt X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dem Bundesgericht die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen.

Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1. Gegen Entscheide des Konkursrichters ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben. Sie ist an keinen Streitwert gebunden ( Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG ). Die Abweisung des Konkursbegehrens stellt einen Endentscheid dar ( Art. 90 BGG ; BGE 133 III 687 E. 1.2 S. 689). Damit kann der Beschwerdeführer sämtliche Beschwerdegründe vorbringen und das Bundesgericht ist nicht auf die Prüfung der verfassungsmässigen Rechte beschränkt ( Art. 95 ff. BGG ).

2. Der Schuldner kann die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt ( Art. 191 Abs. 1 SchKG ). Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach Art. 333 ff. besteht ( Art. 191 Abs. 2 SchKG ). Diese Voraussetzung wurde von der Vorinstanz als gegeben erachtet. Damit ist im vorliegenden Fall nur mehr strittig, ob das Gesuch des Beschwerdeführers offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

2.1 Anlässlich der SchKG-Revision von 1994 wurden die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens strenger gefasst. Nunmehr genügt die Erklärung des Schuldners nicht mehr, um den Konkurs zu bewirken. Der Richter prüft den Antrag und entscheidet, ob der Konkurs auszusprechen ist. Wenn dies auch in vielen Fällen weiterhin die Regel sein dürfte, so stellt die Neufassung von Art. 191 SchKG doch klar, dass der Richter - wie bisher in der Praxis bereits gehandhabt - rechtsmissbräuchliche Gesuche ablehnen muss (Botschaft vom 8. Mai 1991 über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, BBl 1991 III 117 Ziff. 205.31; DOMINIK GASSER, Nachlassverfahren, Insolvenzerklärung und Feststellung des neuen Vermögens, ZBJV 1996, S. 14 f.; HANS ULRICH HARDMEIER, Änderungen im Konkursrecht, AJP 1996, S. 1432). Statt der von der Lehre teilweise gewünschten Konkretisierungen wird der Richter hier nach wie vor auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs verwiesen (ISAAK MEIER, Konkursrecht: Revisionspunkte und aktuelle Fragen, ZSR 1996 I, S. 283). Somit ist der Konkurs demjenigen Schuldner zu verwehren, der nicht einen wirtschaftlichen Neubeginn anstrebt, sondern völlig andere Ziele verfolgt (PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N. 30 zu Art. 191; ALEXANDER BRUNNER, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 6 und 15 zu Art. 191, je mit Hinweisen). Allein der Umstand, dass der Schuldner mit der Abgabe der Insolvenzerklärung auch eigennützige Zwecke verfolgt, lässt diese jedoch noch nicht rechtsmissbräuchlich werden. Bezweckt er hingegen einzig, die Zugriffsrechte seiner Gläubiger zunichte zu machen, so ist ihm die Konkurseröffnung zu verweigern (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. 2008, § 38 Rz. 25; FLAVIO COMETTA, in: Commentaire Romand, Poursuite et faillite, N. 11 zu Art. 191; BEAT LANTER, Die Insolvenzerklärung als Mittel zur Abwehr von Pfändungen, Diss. Zürich 1976, S. 49 ff.). Ein Schuldner verhält sich beispielsweise rechtsmissbräuchlich, wenn er einen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, oder wenn er auf diesem Wege zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln möchte ( BGE 123 III 402 E. 3a/aa S. 404).

2.2 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers für ein ihm und seiner Ehefrau seinerzeit gewährtes Darlehen im Umfang von Fr. 225'000.-- von seinen Schwiegereltern gepfändet wurde, nachdem in der Betreibung Nr. 20809748 kein Rechtsvorschlag erhoben worden war. Der Beschwerdeführer wolle einzig seine Liegenschaft dem Zugriff der Schwiegereltern entziehen, hingegen strebe er keinen wirtschaftlichen Neubeginn an. Damit erweise sich sein Insolvenzbegehren als offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

2.3 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er die von seinen Schwiegereltern verlangte Zwangsverwertung seiner Liegenschaft verhindern möchte. Er wolle sich aber durch die Konkurseröffnung auch die nötige Ruhe verschaffen, um sich wirtschaftlich erholen zu können. Dies komme allenfalls erst in der Appellationserklärung mit der wünschenswerten Deutlichkeit zum Ausdruck. Indessen müsse ihm zugestanden werden, dass er im Verlaufe des Verfahrens seine Motive überdenke und allenfalls anpasse. Indem die Vorinstanz seine Ergänzungen nicht berücksichtigt und einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch angenommen habe, verletze sie Art. 2 Abs. 2 ZGB und Art. 191 Abs. 2 SchKG .

2.4 Welche Absicht der Beschwerdeführer mit der Abgabe der Insolvenzerklärung verbunden hatte, beschlägt eine innere Tatsache, die sich im vorliegenden Fall einzig aufgrund seiner Äusserungen feststellen lässt (vgl. dazu BGE 134 III 452 E. 4.1 S. 456). Das Bundesgericht ist an die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden und überprüft deren Beweiswürdigung nur auf Willkür ( Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Davon zu unterscheiden ist die Rechtsfrage, ob die Absicht sachfremd und damit offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Die hier massgebliche Norm von Art. 2 Abs. 2 ZGB stellt Bundesrecht dar, welches aufgrund einer Beschwerde in Zivilsachen frei geprüft wird ( Art. 95 lit. a BGG ). Unter der bis Ende 2006 geltenden Herrschaft des OG prüfte das Bundesgericht im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde hingegen auch Rechtsfragen bei der Konkurseröffnung nur auf Willkür (vgl. BGE 107 III 53 E. 1 und 2 S. 55).

2.5 Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auslegung seiner Eingabe vom 24. April 2008 an die Erstinstanz lässt die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass er einzig seine Liegenschaft vor dem Zugriff der Schwiegereltern bewahren möchte und keinen wirtschaftlichen Neubeginn anstrebe, nicht als willkürlich erscheinen. Darin weist er zwar auf seine prekäre finanzielle Lage hin, welche den Schwiegereltern bekannt sei und ihnen erlaube, auf seine Liegenschaft zu greifen. Die Absicht eines wirtschaftlichen Neubeginns wird indessen - entgegen der Darlegung im vorliegenden Verfahren - nicht einmal angedeutet. Ob die vom Beschwerdeführer in seiner Appellationserklärung geschilderte Absicht eines wirtschaftlichen Neustarts von der Vorinstanz überhaupt berücksichtigt werden musste (vgl. Art. 174 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 194 SchKG ), ist vorliegend nicht zu erörtern. Sie besteht einzig in einer entsprechenden Behauptung. Insoweit genügt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht in keiner Weise. Entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hätte er nämlich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzulegen müssen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397). Damit bleibt es bei der Feststellung der Vorinstanz, dass es dem Beschwerdeführer bei der Abgabe seiner Insolvenzerklärung einzig um die Abwehr der von seinen Schwiegereltern verlangten Pfändung und nicht um einen wirtschaftlichen Neubeginn gehe. Dass darin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu erblicken ist, welches zur Abweisung des Konkursantrages führen muss, wird vom Beschwerdeführer als solches zu Recht nicht in Frage gestellt.

3. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Januar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Levante