Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_675/2022 KI-generiert

Father's Appeal on Child Care Report Inadmissible for Lack of Substantive Motion

Geschäftsnummer 5A_675/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between divorced parents over the approval of a report related to the guardianship of their daughter, born on June 27, 2004. The local child protection authority had approved a report submitted by the guardian, imposing a fee of CHF 400 to be shared equally by the parents. The father contested this decision, leading to a partial acceptance of his complaint by a district court, which decided that his share of the fee should be covered by the state. However, the remaining elements of his complaint were rejected. He further appealed to the higher court of the Canton of Zurich, which dismissed his complaint. Subsequently, he approached the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision regarding the report's comprehensiveness and the fairness of the procedure after being denied legal aid in the prior proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal on Child Care Report Inadmissible for Lack of Substantive Motion: The local child protection authority had approved a report submitted by the guardian, imposing a fee of CHF 400 to be shared equally by the parents. The father contested this decision, leading to a partial acceptance of his complaint by a district court, which decided that his share of the fee should be covered by the state. However, the remaining elements of his complaint were rejected. He further appealed to the higher court of the Canton of Zurich, which dismissed his complaint. Subsequently, he approached the Swiss Federal Tribunal, challenging the decision regarding the report's comprehensiveness and the fairness of the procedure after being denied legal aid in the prior proceedings.

Schlagwörter

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Genehmigung eines Rechenschaftsberichtes (Beistandschaft) Vormundschaft Verfahrensrügen Verwaltungsbeschwerde unentgeltliche Rechtspflege Genehmigung des Berichts Fehlen materieller Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal through the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_675/2022

Urteil vom 21. September 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Genehmigung eines Rechenschaftsberichtes (Beistandschaft),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 30. Juni 2022 (PQ220040-O/U).

Sachverhalt:

Die zwischenzeitlich geschiedenen Parteien haben eine am 27. Juni 2004 geborene Tochter, für welche eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bestand.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 genehmigte die KESB den Rechenschaftsbericht der Beiständin vom 4. November 2020, wobei die Gebühr von Fr. 400.-- den Eltern je zur Hälfte auferlegt wurde.

Dagegen erhob der Vater Beschwerde, welche vom Bezirksrat mit Entscheid vom 12. Mai 2022 insofern gutgeheissen wurde, als der dem Beschwerdeführer auferlegte Kostenanteil von Fr. 200.-- auf die Staatskasse genommen wurde; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Juni 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Beschwerde vom 9. September 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG erfordert die Beschwerde ein Begehren in der Sache.

Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren behauptet, den Rechenschaftsbericht nicht erhalten zu haben (was gemäss Obergericht vom Bezirksrat ausführlich behandelt und widerlegt wurde), und er hatte in der Sache selbst die Aufnahme diverser Ergänzungen im Rechenschaftsbericht gefordert.

Vor diesem Hintergrund kann er sich nicht darauf beschränken, im bundesgerichtlichen Verfahren einzelne Passagen des obergerichtlichen Urteils zu kommentieren und zu kritisieren. Bei der Beschwerde in Zivilsachen handelt es sich um ein reformatorisches Rechtsmittel ( Art. 107 Abs. 1 BGG ); das Bundesgericht urteilt mit anderen Worten direkt in der Sache selbst. Es wäre deshalb in einem Rechtsbegehren anzugeben, inwiefern eine Abänderung des angefochtenen Urteils und vorliegend eine Ergänzung des Rechenschaftsberichtes verlangt wird.

Ein solches Rechtsbegehren lässt die Beschwerde vermissen. Sie enthält am Schluss einzig ein sinngemässes Begehren um ein faires Verfahren vor dem Obergericht, welches verletzt sei, weil die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden sei, obwohl die eingereichte Beschwerde nicht aussichtslos habe sein können. Die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege war indes Gegenstand des Urteils 5A_643/2022 vom 8. September 2022 und kann vorliegend nicht erneut thematisiert werden, da Gegenstand des nunmehr angefochtenen Entscheides einzig die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes ist, welchen der Beschwerdeführer als unvollständig erachtet; hierzu findet sich in der Beschwerde aber wie gesagt kein Rechtsbegehren.

2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli