Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_675/2021 KI-generiert

Condominium Association Debt Enforcement Suspension Appeal

Geschäftsnummer 5A_675/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A stock condominium association filed a conciliation request against an individual with the Zurich District Peace Court, demanding payment of CHF 51,542.20 plus interest and the removal of a legal proposal in a debt enforcement case. The individual claimed the association lacked power of attorney and that the appointment of new peace judges needed to be awaited. Consequently, the association requested a stay of proceedings, promising to submit the power of attorney by mid-May. The conciliation authority stayed the proceedings until the end of May 2021. The individual's complaint against this suspension was dismissed by the Zurich High Court due to insufficient requests and reasoning. The individual then appealed, and the case was forwarded to the Swiss Federal Tribunal for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Condominium Association Debt Enforcement Suspension Appeal: The individual claimed the association lacked power of attorney and that the appointment of new peace judges needed to be awaited. Consequently, the association requested a stay of proceedings, promising to submit the power of attorney by mid-May. The conciliation authority stayed the proceedings until the end of May 2021. The individual's complaint against this suspension was dismissed by the Zurich High Court due to insufficient requests and reasoning. The individual then appealed, and the case was forwarded to the Swiss Federal Tribunal for consideration.

Schlagwörter

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Sistierung einer Forderung (Stockwerkeigentum) Rechtsvorschlag Zahlungseinstellung Vollstreckungsverfahren Stockwerkeigentum Schlichtungsverhandlung Verein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal based on this simplified procedure provision because the appeal was obviously insufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_675/2021

Urteil vom 26. August 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sistierung einer Forderung (Stockwerkeigentum),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. April 2021 (RU210034-O/U).

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 reichte die rubrizierte Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen A.________ beim Friedensrichteramt der Kreise 7 und 8 der Stadt Zürich ein Schlichtungsgesuch ein mit den Begehren um Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 51'542.20 nebst Zins und Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7.

Dieser machte geltend, dass der Gemeinschaft die Vollmacht fehle und die Neuwahl der Friedensrichter abgewartet werden müsse. In der Folge ersuchte die Stockwerkeigentümergemeinschaft um Sistierung des Verfahrens und stellte das Nachreichen einer Vollmacht bis ca. Mitte Mai in Aussicht.

Darauf sistierte die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Verfügung vom 8. März 2021 bis zum 31. Mai 2021 und hielt fest, dass dieses ohne Gegenbericht am 1. Juni 2021 weitergeführt werde.

Auf die von A.________ gegen diese Sistierungsverfügung eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels von Anträgen und mangels genügender Begründung mit Beschluss vom 26. April 2021 nicht ein.

Mit Eingabe vom 6. August 2021 wandte sich A.________ an das Obergericht und auf dessen Anfrage bzw. auf dessen Formular hin hielt er fest, dass es sich dabei um ein Rechtsmittel handle. Darauf übermachte das Obergericht die Eingabe sowie die kantonalen Akten dem Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).

Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und der Beschwerdeführer äussert sich wie schon vor Obergericht erneut materiell zur Sache (Renovation, Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft, Erneuerungsfonds, Kostenbeitrag, u.a.m.) sowie zu angeblichen Missständen bei den Züricher Behörden bzw. diversen Beamten u.ä.m. Dies geht am Anfechtungsgegenstand vorbei. Vor Obergericht bildete einzig die Sistierungsverfügung der Schlichtungsbehörde den Anfechtungsgegenstand und vorliegend geht es ausschliesslich um die Frage, ob das Obergericht zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, indem es diese für nicht (genügend) begründet hielt. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli