Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_675/2017 KI-generiert

Appellant's Challenge to Protective Measure Dismissed

Geschäftsnummer 5A_675/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute regarding the continuation of an adult guardianship arrangement, specifically a supported decision-making and representation mandate, established for an individual suffering from paranoid schizophrenia combined with substance dependencies. The initial ruling from the family court confirmed the continued necessity of this guardianship on May 10, 2017. However, the individual's appeal against this decision was dismissed by the higher court due to insufficient reasoning. Subsequently, the individual submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal on September 4, 2017, contesting the continuation of the guardianship arrangement. The Tribunal ultimately found the appeal to be evidently unfounded and did not proceed with it, citing a lack of adequate legal reasoning from the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Challenge to Protective Measure Dismissed: The initial ruling from the family court confirmed the continued necessity of this guardianship on May 10, 2017. However, the individual's appeal against this decision was dismissed by the higher court due to insufficient reasoning. Subsequently, the individual submitted a further appeal to the Swiss Federal Tribunal on September 4, 2017, contesting the continuation of the guardianship arrangement. The Tribunal ultimately found the appeal to be evidently unfounded and did not proceed with it, citing a lack of adequate legal reasoning from the appellant.

Schlagwörter

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Aufrechterhaltung einer Massnahme (Begleit- und Vertretungsbeistandschaft) Vormundschaft Beschwerdelegitimation Einschüchterungsklage prozessuale Einreden Besitzesschutz Erwachsenenschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted based on the simplified procedure for being manifestly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal decided not to charge court costs in view of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_675/2017

Urteil vom 11. September 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Baden, Familiengericht.

Gegenstand

Aufrechterhaltung einer Massnahme (Begleit- und Vertretungsbeistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 18. Juli 2017.

Sachverhalt:

Am 10. Mai 2017 stellte das Familiengericht Baden (in seiner Funktion als KESB) A.________ den begründeten Entscheid zu, wonach die für sie errichtete Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung fortgeführt wird.

Mit Entscheid vom 18. Juli 2017 trat das Obergericht des Kantons Aargau auf die hiergegen erhobene Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Am 4. September 2017 hat A.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine Erwachsenenschutzmassnahme; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren; aus dem Kontext sowie der Aussage der Beschwerdeführerin, sie wolle die Beistandschaft loswerden, lässt sich aber erkennen, auf was sie zielt.

In der Sache sind die (mit Bleistift festgehaltenen) Ausführungen nur teilweise leserlich und inhaltlich nachvollziehbar; jedenfalls will die Beschwerdeführerin erkennbar die Aufhebung der Beistandschaft. Erforderlich wäre aber eine minimale Auseinandersetzung mit den Ausführungen des angefochtenen Entscheides, welche nicht erfolgt. Dort ist - unter Zitierung der erstinstanzlichen Ausführungen - der Schwächezustand und die Erforderlichkeit der Fortführung der Massnahme dargestellt. Die Beschwerdeführerin leidet seit mehr als zwanzig Jahren an einer paranoiden Schizophrenie in Kombination mit Alkohol- und Cannabisabhängigkeit. Sie zeigt ein ambivalentes Verhalten und wechselt die Meinung über ihren Beistand regelmässig; einerseits moniert sie seine Arbeit, andererseits bezeichnet sie ihn als den Besten. Sie ist nicht in der Lage, die Tragweise ihres Verhaltens abzuschätzen, insbesondere auch in finanzieller Hinsicht. Dies wird anhand konkreter Vorfälle und Ereignisse ausführlich geschildert. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Fortführung der Beistandschaft bundesrechtswidrig sein könnte.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Familiengericht Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. September 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli