Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_675/2013 KI-generiert

Physician-ordered involuntary placement under Art. 429 ZGB moot after six-week maximum expiry.

Geschäftsnummer 5A_675/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court did not enter into the merits of the appeal and declared it inadmissible, upholding the lower court's decision that confirmed the compulsory psychiatric placement; the appellant thus lost and was ordered to pay court costs of CHF 1,000. The case concerned a challenge to a physician-ordered involuntary hospitalization under Art. 429 ZGB, which was confirmed by the cantonal administrative court. By the time the appeal reached the Federal Supreme Court, the six-week maximum duration of the medical placement had expired and the placement had been superseded by a subsequent formal placement order by the adult protection authority, rendering the dispute moot. The Court held that the appellant lacked a current and practical legal interest as required by Art. 76(1)(b) BGG, since she could no longer be released from the challenged measure, and dismissed the appeal on that procedural ground.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG, Art. 429 ZGB, Art. 429 Abs. 2 ZGB, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 72 BZP; Physician-ordered involuntary placement under Art. 429 ZGB moot after six-week maximum expiry: The case concerned a challenge to a physician-ordered involuntary hospitalization under Art. 429 ZGB, which was confirmed by the cantonal administrative court. By the time the appeal reached the Federal Supreme Court, the six-week maximum duration of the medical placement had expired and the placement had been superseded by a subsequent formal placement order by the adult protection authority, rendering the dispute moot. The Court held that the appellant lacked a current and practical legal interest as required by Art. 76(1)(b) BGG, since she could no longer be released from the challenged measure, and dismissed the appeal on that procedural ground.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung Zivilrechtsstreitigkeit Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Verwaltungsbehörde formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed court costs on the appellant as the losing party.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (68)

PS230210 (2023-11-20) · zh
Appeal Dismissed Due to Subsequent Ruling in Legal Delay Complaint
«…re- ten. Bei nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist das Verfahren als erledigt abzuschreiben (siehe BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.1). 3. Mit Verfügung vom 7. November 2023 gewährte die Vorinstanz der Be- schwerdeführerin…»
PA230012 (2023-05-03) · zh
Patient's Appeal of Involuntary Psychiatric Placement Dismissed Due to Mootness
«…terbringung weg- gefallen und der Beschwerdeführerin fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Das Be- schwerdeverfahren ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO).…»
PA230004 (2023-02-09) · zh
Appeal Regarding Protective Custody and Involuntary Medication Dismissed as Moot
«…rde nicht gege- ben, ist darauf nicht einzutreten (siehe OGer ZH PA140012 vom 29. April 2014 E. 2. mit Hinweis auf BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3 sowie BGer 5A_849/2013 vom 27. November 2013 E. 2 und 3; vgl. auch OGer ZH PA170039 vom 15. J…»
PA220050 (2022-11-14) · zh
Appeal Dismissed Due to Mootness Following Subsequent Favorable Rulings
«…t an einem schutzwürdigen Interesse an der Überprüfung der vor- instanzlichen Verfügung vom 31. Oktober 2022 (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist damit abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). 3. Umständeha…»
PA220038 (2022-08-15) · zh
Appeal Moot Due to Expiration of Statutory Placement Period
«…ührer ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung, zumal ihm die Vorinstanz auch keine Kosten auferlegt hat (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (§ 40 EG KESR und Art.…»
PA220022 (2022-06-09) · zh
Appeal Regarding Protective Custody Continuation and Cost Allocation
«…werde nicht gegeben, ist darauf nicht einzutreten (siehe OGer ZH PA140012 vom 29. April 2014 E. 2. mit Hinweis auf BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober -4- 2013 E. 3 sowie BGer 5A_849/2013 vom 27. November 2013 E…»
PA220023 (2022-06-01) · zh
Appeal Dismissed as Moot Following Expiration of Compulsory Care Order
«…würdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013, E. 3). Das Beschwerdeverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR u…»
PA220007 (2022-02-11) · zh
Mootness of Appeal Challenging Rescinded Compulsory Care Order
«…resse des Beschwerdeführers an der gerichtlichen Überprü- fung der fürsorgerischen Unterbringung weggefallen (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vo- rinstanz das Beschwerdeverfahren in der F…»
PA210038 (2021-11-30) · zh
Appeal Dismissed Due to Mootness in Protective Detention Case
«…erbringung weggefallen, und der Beschwerde- führerin fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). 2. Umständehalber…»
PA210032 (2021-10-29) · zh
Appeal Moot Due to Expired Medical Placement Order
«…Unterbringung ist somit als gegenstandslos abzuschreiben (§ 40 und §§ 62 ff. EG KESR sowie Art. 242 ZPO; vgl. auch BGer 5A_675/2013 vom -4- 25. Oktober 2013 E. 3.1-2; Kriech, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016,…»
5A_640/2021 (2021-10-13)
Federal Supreme Court Overturns Committal Decision Due to Lack of Expert Opinion
«…2. Juni 2014 E. 1.3; 5A_175/2020 vom 25. August 2020 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 146 III 377 ; abweichend z.B. Urteil 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Namentlich die Frage nach dem Erfordernis einer sachverständigen Begutachtung dürfte sich w…»
PA210028 (2021-10-13) · zh
Appeal Dismissed as Moot Following Expiration of Involuntary Psychiatric Commitment
«…dige Interesse der Be- schwerdeführerin an der gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbrin- gung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013, E. 3). Das Beschwerdever- fahren ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). 3. Um…»
PA210017 (2021-07-28) · zh
Patient Withdrawal Renders Appeal on Involuntary Medication Moot
«…smedikation weggefallen und der Beschwerdeführerin fehlt ein schutz- würdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Das Beschwerdeverfahren ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). 3. Umstä…»
PA200052 (2020-12-04) · zh
Appeal of Moot Compulsory Care Order Dismissed
«…sse des Be- schwerdeführers an der gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbrin- gung weggefallen (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren in…»
PA200049 (2020-10-30) · zh
Patient's Discharge Renders Appeal Moot
«…ringung weggefallen und der Beschwerdeführerin fehlt damit ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Das Be- schwerdeverfahren ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). 3. Ums…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_675/2013

Urteil vom 25. Oktober 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Hohl,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,

Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Klinik Y.________ .

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer,

vom 24. Juli 2013.

Sachverhalt:

A. X.________, geboren am xx.xx.1942, wurde am 10. Juli 2013 von Dr. med. A.________ zwangsweise in die Psychiatrische Klinik Y.________ eingewiesen.

B. B.a. Gegen diese Einweisung beschwerte sich X.________ mit Schreiben vom 17. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Sie führte aus, zu Unrecht eingewiesen worden zu sein, und verlangte ihre sofortige Entlassung.

B.b. Am 24. Juli 2013 wurde X.________ von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in der Psychiatrischen Klinik Y.________ persönlich befragt. An dieser Befragung nahm als gerichtlicher Sachverständiger Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, teil, der im Anschluss an die Befragung sein Gutachten mündlich erstattete. Die Beschwerdeführerin liess durch ihren ebenfalls anwesenden Rechtsvertreter an ihrem Antrag auf sofortige Entlassung festhalten und ersuchte überdies um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Anschliessend unterbrach die fürsorgerechtliche Kammer die Verhandlung für die Beratung und Urteilsfällung. Der Urteilsspruch - die Abweisung der Beschwerde - wurde den Parteien mündlich eröffnet und kurz begründet.

C. Am 20. August 2013 verfügte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug die fürsorgerische Unterbringung von X.________ in der Psychiatrischen Klinik Y.________. Auch dagegen hat X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erhoben. Auf X.________s ausdrücklichen Antrag hin sistierte das Verwaltungsgericht dieses Beschwerdeverfahren zzz bis zur rechtskräftigen Erledigung des vorliegenden Prozesses.

D. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 (Bst. B.b ) erhebt X.________ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16. September 2013 Beschwerde in Zivilsachen. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und sie aus der Psychiatrischen Klinik Y.________ zu entlassen. Ferner verlangt sie für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'399.45 (inkl. MWSt). Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine Beschwerde zulässig ist ( BGE 138 I 475 E. 1 S. 476).

2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug. Diese Behörde erfüllt die Anforderungen an ein unabhängiges, mit umfassender Prüfungsbefugnis ausgestattetes oberes kantonales Gericht, das als Rechtsmittelinstanz entscheidet ( Art. 75 Abs. 2 BGG ; zu den Voraussetzungen BGE 135 III 94 E. 3.3 S. 97 und E. 4.1 S. 97 ff.). Der angefochtene Entscheid ist ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ). Daran ändert nichts, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug am 20. August 2013 die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin verfügte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist dieser spätere Entscheid keine "Verlängerung" der hier streitigen Einweisung. Die ärztliche Unterbringung im Sinne von Art. 429 ZGB ist eine selbständige Massnahme, auf die nicht zwingend eine entsprechende Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde folgt. Entsprechend fällt sie spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt ( Art. 429 Abs. 2 ZGB ). Angesichts dieser Rechtslage ist nicht ersichtlich, warum das Verfahren zzz betreffend die Beschwerde gegen den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 20. August 2013 bis zum bundesgerichtlichen Urteil in der vorliegenden Streitsache hätte ruhen müssen (s. Sachverhalt Bst. C).

3.

3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich weg, ist der Rechtsstreit gemäss Art. 72 BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71 BGG als erledigt abzuschreiben. Ist das schutzwürdige Interesse hingegen schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein ( BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen).

3.2. Im konkreten Fall hat die Erwachsenenschutzbehörde am 20. August 2013 die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin verfügt. Gegen den Rechtsmittelentscheid über die ärztliche Einweisung, die Dr. med. A.________ am 10. Juli 2013 angeordnet hatte, erhob die Beschwerdeführerin - unter Ausnutzung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG) - am 16. September 2013 Beschwerde an das Bundesgericht. Zu diesem Zeitpunkt lag nicht nur die erwähnte Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde bereits fast einen Monat zurück. Auch die gesetzliche Höchstdauer der hier streitigen ärztlichen Unterbringung, die gemäss Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB sechs Wochen beträgt, war am 16. September 2013 abgelaufen. Mit anderen Worten war die ärztliche Unterbringung vom 10. Juli 2013 als selbständige Massnahme im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht bereits dahingefallen bzw. durch die Anordnung der Erwachsenenschutzbehörde vom 20. August 2013 ersetzt worden (vgl. E. 2). Das bedeutet nichts anderes, als dass der Streit um die ärztliche Einweisung schon gegenstandslos war, als die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in Zivilsachen einreichte. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdeführerin kein aktuelles und praktisches Interesse mehr daran, den vorinstanzlichen Entscheid, der die ärztliche Einweisung bestätigt, vor Bundesgericht anzufechten. Nachdem die maximale Dauer der ärztlichen Unterbringung abgelaufen ist, könnte das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auch im Falle einer Gutheissung des Rechtsmittels nicht mehr aus der

ärztlichen Unterbringung entlassen. Was die ärztliche Einweisung anbelangt, ist die Beschwerdeführerin für eine Feststellung der Widerrechtlichkeit der angeordneten Massnahme auf die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB zu verweisen (vgl. BGE 136 III 497 E. 2 S. 500 f.). Schliesslich besteht auch kein Grund, ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten. Die Voraussetzungen hierfür (s. BGE 2C_899/2008 vom 18. Juni 2009 E. 1.2.2; Urteil 8C_760/2008 vom 30. April 2009 E. 4.1) sind nicht erfüllt. Insbesondere ist trotz der verhältnismässig kurzen Höchstdauer von sechs Wochen ( Art. 429 Abs. 1 Satz 2 ZGB ) auch nicht von vornherein auszuschliessen, dass das Bundesgericht eine neuerliche ärztliche Unterbringung der Beschwerdeführerin rechtzeitig überprüfen könnte.

3.3. Nach dem Gesagten kann das Bundesgericht auf die Beschwerde mangels eines schützenswerten Interesses ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ) nicht eintreten. Damit braucht sich das Bundesgericht auch nicht mehr zum weiteren Antrag zu äussern, es sei der Beschwerdeführerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Sachverhalt Bst. D). Denn dieses Begehren stellt die Beschwerdeführerin ausdrücklich nur für den - nun nicht eingetretenen - Fall, dass ihre Beschwerde gutgeheissen wird.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dem Kanton Zug ist keine Entschädigung geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik Y.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn