Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_675/2010 KI-generiert

Appeal on Involuntary Committal Dismissed as Moot

Geschäftsnummer 5A_675/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding a decision related to the custodial and care measures taken under Swiss law, specifically regarding a person's forcible admittance to a psychiatric facility. The initial measure was enacted on July 2, 2010, and subsequently challenged on August 16, 2010, after the court determined that the timeframe for the original detention had expired and a new legal basis for detention was established on August 13, 2010. The higher court dismissed the complaint as moot, considering the subsequent detention, and transferred the matter to the appropriate jurisdiction for further claims. The focus of the complaint lay in the procedural aspects and alleged violations of rights, but insufficient justification was provided to support the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 397a ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal on Involuntary Committal Dismissed as Moot: The initial measure was enacted on July 2, 2010, and subsequently challenged on August 16, 2010, after the court determined that the timeframe for the original detention had expired and a new legal basis for detention was established on August 13, 2010. The higher court dismissed the complaint as moot, considering the subsequent detention, and transferred the matter to the appropriate jurisdiction for further claims. The focus of the complaint lay in the procedural aspects and alleged violations of rights, but insufficient justification was provided to support the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Verneinung der Zuständigkeit Freiheitsentzug Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Nichtanhandnahmeverfügung psychiatrische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required reasoning, as explicitly stated in the dispositive order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_675/2010

Urteil vom 27. September 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. August 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 16. August 2010 des Obergerichts des Kantons Luzern, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid vom 16. Juli 2010 des Amtsgerichtspräsidenten Z.________ (betreffend die am 2. Juli 2010 gestützt auf Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung des Beschwerdeführers in die psychiatrische Klinik A.________) infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Frist von 30 Tagen der am 2. Juli 2010 verfügten vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung sei abgelaufen, durch Rückbehaltungsverfügung vom 13. August 2010 des leitenden Arztes der gerontologischen Klinikabteilung sei der ursprüngliche Freiheitsentzug auf eine neue Rechtsgrundlage gestellt worden, weshalb das vorliegende Verfahren betreffend die am 2. Juli verfügte Massnahme gegenstandslos geworden sei, die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die am 13. August 2010 erneut verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung sei zuständigkeitshalber dem Amtsgerichtspräsidenten Z.________ überwiesen worden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen betreffend die Gegenstandslosigkeit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde und die Zuständigkeit des Amtsgerichtspräsidenten Z.________ zur Behandlung seiner weiteren Beschwerde eingeht,

dass der Beschwerdeführer er erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 16. August 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Y.________ und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Füllemann