Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_674/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Extended Institutionalization Order

Geschäftsnummer 5A_674/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the prolongation of a custodial measure for a psychiatric patient who has been residing in a psychiatric clinic due to a schizoaffective disorder. The individual had her custodial freedom extended until March 2009, prompting her to appeal the decision made by the Administrative Court of their region, which had denied her initial complaint. In the appeal, the patient contends that the custodial measure violates human rights and affects her mental wellbeing. However, the court determined that her health status required continued treatment within the clinic, as she was unstable and non-compliant with medication, and there were uncertainties about her living situation outside the clinic. Ultimately, the court found that her arguments did not adequately address the previous ruling, leading to a dismissal of her appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB, Art. 99 Abs. 1 BV; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Extended Institutionalization Order: The individual had her custodial freedom extended until March 2009, prompting her to appeal the decision made by the Administrative Court of their region, which had denied her initial complaint. In the appeal, the patient contends that the custodial measure violates human rights and affects her mental wellbeing. However, the court determined that her health status required continued treatment within the clinic, as she was unstable and non-compliant with medication, and there were uncertainties about her living situation outside the clinic. Ultimately, the court found that her arguments did not adequately address the previous ruling, leading to a dismissal of her appeal.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Freiheitsentziehung Verlängerung der Untersuchungshaft schizoaffektive Störung Pflegeheim Zwangsmedikation medizinische Gründe persönliche Anhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted under the simplified procedure due to obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court fees were levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_674/2008/don

Urteil vom 7. Oktober 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn,

Beschwerdegegner,

vertreten durch das Amt für soziale Sicherheit.

Gegenstand

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 22. September 2008.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin weilt seit längerer Zeit gestützt auf einen vom Departement des Innern verfügten fürsorgerischen Freiheitsentzug in der Psychiatrischen Klinik Solothurn, Aussenstation Z.________. Mit Verfügung vom 3. September 2008 wurde die fürsorgerische Freiheitsentziehung bis zum 4. März 2009 verlängert. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wies eine Beschwerde der Betroffenen mit Urteil vom 22. September 2008 ab. Dagegen richtet sich die Beschwerdeführerin je mit Eingaben vom 3. Oktober 2008 an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren um Entlassung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

2.

2.1 Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten, wobei neue Begehren unzulässig sind ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde ist sodann zu begründen. Mit ihr ist in gedrängter Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Verfassungsverletzungen werden nur geprüft, wenn sie gerügt und gehörig begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 287 E. 1.4). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB ) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben ( Art. 99 Abs. 1 BV ).

2.2 Dem angefochtenen Urteil lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer schizoaffektiven Störung mit submanischen Anteilen leidet. Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, nach dem Bericht des behandelnden Arztes vom 13. Februar 2008 befinde sich die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Krankheit in stationärer Behandlung, wobei die Behandlung in den letzten Monaten schwankend und insgesamt unstabil verlaufen sei. Die Beschwerdeführerin lehne die medikamentöse Behandlung nach wie vor ab und sei krankheitsuneinsichtig. Durch regelmässige antipsychotische Medikation und pflegerisch-strukturierende Massnahmen habe eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes erreicht werden können, so dass die Beschwerdeführerin zur Zeit weder akut fremdgefährdet noch selbstgefährdet sei. Die Beschwerdeführerin bedürfe aber nach wie vor des therapeutischen Rahmens der psychiatrischen Klinik und sei auf die verschriebenen Medikamente angewiesen, damit ihre Krankheit nicht ausgeprägt durchdringe. Es bestehe die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin die Medikamenteneinnahme im selbständigen Alltagsleben vernachlässige und damit einem baldigen Rückfall erleide. Die Entlassung rechtfertige sich zur Zeit nicht, um so weniger als die Wohnsituation ausserhalb der Klinik völlig unklar sei und ein Platz in einem Altersheim gesucht werde. Die nötige persönliche Fürsorge könne somit nur in der Anstalt gewährt werden.

2.3 Die Beschwerdeführerin hält dem angefochtenen Urteil im Wesentlichen entgegen, der fürsorgerische Freiheitsentzug verletze die Menschenrechte und mache Menschen kaputt. Sie setzt sich indes nicht den obgenannten Anforderungen entsprechend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden