Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_673/2020 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Denial of Justice and State Liability Claims in Swiss Maintenance Proceedings

Geschäftsnummer 5A_673/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a woman appealed multiple decisions related to her requests for spousal and post-divorce maintenance following her divorce, which was finalized in Germany. Initially, she had attempted to have a Swiss court supplement the German divorce decree regarding maintenance, but her claim was dismissed because maintenance was already addressed in the original German judgment. Subsequently, she filed a state liability claim against the Canton of Solothurn, seeking damages for alleged systematic denial of her rightful maintenance after a 37-year marriage. Additionally, she filed numerous complaints concerning alleged denial of justice related to maintenance requests. Her attempts included appeals to higher Swiss courts, yet her efforts were consistently denied, including the most recent complaints in 2020.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Denial of Justice and State Liability Claims in Swiss Maintenance Proceedings: Initially, she had attempted to have a Swiss court supplement the German divorce decree regarding maintenance, but her claim was dismissed because maintenance was already addressed in the original German judgment. Subsequently, she filed a state liability claim against the Canton of Solothurn, seeking damages for alleged systematic denial of her rightful maintenance after a 37-year marriage. Additionally, she filed numerous complaints concerning alleged denial of justice related to maintenance requests. Her attempts included appeals to higher Swiss courts, yet her efforts were consistently denied, including the most recent complaints in 2020.

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung und Staatshaftung (Unterhalt) nachehelicher Unterhalt Haftung der Ehegatten ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Verletzung der Unterhaltspflicht Prozessvoraussetzung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was rejected by non-admission based on this procedural provision because it was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_673/2020

Urteil vom 25. August 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt,

Zivilabteilung, Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Kanton Solothurn,

vertreten durch Staatskanzlei Legistik und Justiz, Rathaus, Barfüssergasse 24, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung und Staatshaftung (Unterhalt),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 26. Juni 2020 (ZKBES.2020.73) und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. August 2020 (VWKLA.2020.2).

Sachverhalt:

Mit Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 19. Juli 2018 wurde die am 25. September 1981 vor dem Standesamt Charlottenburg geschlossene Ehe von B.A.________ und A.A.________ geschieden.

Nachdem A.A.________ bereits im Jahr 2014 beim Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt verschiedene Verfahren um vorsorgliche Massnahmen anhängig gemacht hatte, in welchen sie mehrmals erfolglos bis vor Bundesgericht gelangt war, ersuchte sie im Oktober 2018 um Ergänzung des deutschen Ehescheidungsurteils, namentlich um Zuspruch nachehelichen Unterhaltes. Auf diese Klage trat das Amtsgericht am 23. Dezember 2019 nicht ein, weil der Unterhaltspunkt bereits Gegenstand des deutschen Scheidungsurteiles war. Auch in diesem Zusammenhang gelangte A.A.________ mehrmals an das Bundesgericht.

Ferner reichte sie gegen den Kanton Solothurn eine Staatshaftungsklage über Fr. 250'000.-- ein, weil die zuständigen Instanzen ihr systematisch den nach 37 Ehejahren zustehenden ehelichen bzw. nachehelichen Unterhalt verweigern würden. Mit Urteil vom 11. August 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Klage ab.

Insgesamt reichte A.A.________ seit 2014 beim Bundesgericht gegen 70 Beschwerden ein. Vorliegend geht es um eine am 24. August 2020 eingegangene Beschwerde, mit welcher sie sich in erster Linie gegen das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2020 betreffend angeblich durch das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt im Zusammenhang mit den Unterhaltsbegeh ren begangene Rechtsverweigerung und ferner gegen das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 11. August 2020 richtet.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Das Obergericht hat in seinem Urteil vom 26. Juni 2020 zusammengefasst befunden, die am 4. Mai 2020 gegen das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde sei ohne Gegenstand, nachdem auf die in der Schweiz eingereichte Unterhaltsklage rechtskräftig nicht eingetreten worden sei. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern sie beklagt sich einmal mehr in allgemeiner Weise, dass ihr seit Jahren das "gesetzliche Recht auf Unterhalt aus der Ehe" vorenthalten und mit sachfremden Scheinurteilen unterdrückt werde. Was ferner das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 11. August 2020 anbelangt, wird weder die behauptete Unzuständigkeit (gemäss der Bescherdeführerin wäre das Obergericht zuständig gewesen, wobei keine Auseinandersetzung mit den Ausführungen zur Zuständigkeit erfolgt) noch die angeblich fehlende Unabhängigkeit des Gerichtes näher dargelegt. Ebenso wenig erfolgen sachgerichtete Ausführungen zur sinngemäss geltend gemachten Befangenheit der beteiligten Richter.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli