Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_673/2017 KI-generiert

Timeliness of Restoration Request for Missed Objection Deadline in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer 5A_673/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company received a payment order from a regional enforcement office and filed a legal objection related to the order. The company submitted this objection late, leading the enforcement office to say it was not valid. Subsequently, the company requested an extension to contest the objection's timeliness, but this request was also rejected for being late. The company appealed to a higher court, which upheld the lower court's decision. The company then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the objection period restored and the original objection recognized as valid. The tribunal had to consider if the company had valid reasons for the delay and whether the necessary procedures were followed.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Timeliness of Restoration Request for Missed Objection Deadline in Debt Enforcement Proceedings: The company submitted this objection late, leading the enforcement office to say it was not valid. Subsequently, the company requested an extension to contest the objection's timeliness, but this request was also rejected for being late. The company appealed to a higher court, which upheld the lower court's decision. The company then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the objection period restored and the original objection recognized as valid. The tribunal had to consider if the company had valid reasons for the delay and whether the necessary procedures were followed.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Wiederherstellung der versäumten Frist Zahlungsfrist Konkursverfahren Zulassung der Zwangsvollstreckung verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 33 Abs. 4 SchKG

This provision was central to the review concerning the belated submission of the request for reinstatement of the deadline for filing an objection, even though the appeal was ultimately dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_673/2017

Urteil vom 22. März 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Beat Denzler und PD Dr. Michael Hochstrasser,

Beschwerdegegnerin,

Regionales Betreibungsamt Buchs.

Gegenstand

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde, vom 14. August 2017 (KBE.2017.10/CH).

Sachverhalt:

A. A.a. Das Regionale Betreibungsamt Buchs erliess am 15. November 2016 den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx und stellte diesen der A.________ AG am 21. November 2016 zu.

A.b. Die A.________ AG erhob am 2. Dezember 2016 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 stellte das Regionale Betreibungsamt Buchs fest, dass der Rechtsvorschlag verspätet sei.

B. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 beantragte die A.________ AG dem Gerichtspräsidium Aarau als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsbehörden, es sei die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags wiederherzustellen und es sei der am 2. Dezember 2016/16. Dezember 2016 kommunizierte Rechtsvorschlag als rechtsgenüglich erfolgt anzuerkennen. Mit Entscheid vom 24. Februar 2017 wies die untere Aufsichtsbehörde das Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ab und auferlegte der A.________ AG die Entscheidgebühr von Fr. 500.--.

C. Den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde zog d ie A.________ AG am 16. März 2017 an das Obergericht des Kantons Aargau als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde weiter. Diese wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 14. August 2017 ab und erhob keine Verfahrenskosten.

D. Die A.________ AG hat am 4. September 2017 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. xxx wiederherzustellen und ihr Rechtsvorschlag als rechtsgenüglich anzuerkennen; eventuell sei das Verfahren zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die obere Aufsichtsbehörde zurückzuweisen. Ausserdem stellt sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung.

Während die obere Aufsichtsbehörde auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet hat, hat die B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dessen Abweisung beantragt. Mit Verfügung vom 21. September 2017 hat das präsidierende Mitglied der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig vom Streitwert der Beschwerde in Zivilsachen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die Beschwerde vom 4. September 2017 ist fristgerecht erhoben worden ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ) und grundsätzlich zulässig.

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Zulässig ist einzig die Rüge, dass er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden ist und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht nimmt zudem keine Beweise ab, weshalb die Befragung des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieds sowie einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin nicht in Frage kommt.

2. Anlass zur Beschwerde gibt die Rechtzeitigkeit des vor der unteren Aufsichtsbehörde gestützt auf Art. 33 Abs. 4 SchKG gestellten Gesuchs um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist.

2.1. Die obere Aufsichtsbehörde hat erwogen, gemäss Arztzeugnis vom 15. Dezember 2016 sei C.________ - welche sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin während der Auslandabwesenheiten des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglieds insbesondere auch um die Entgegennahme der Zahlungsbefehle und die fristgerechte Erhebung von Rechtsvorschlägen kümmere - vom 28. November bis 2. Dezember 2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Nachdem C.________ unbestrittenermassen am 2. Dezember 2016 Rechtsvorschlag erhoben habe, sei jedoch davon auszugehen, dass der Wiederherstellungsgrund der Krankheit - falls er tatsächlich im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG vorgelegen habe - bereits an diesem Tag weggefallen sei. Ob das einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin erst nach dem 2. Dezember 2016 von der versäumten Rechtsvorschlagsfrist Kenntnis erhalten habe, sei ohne Belang, da C.________ am 2. Dezember 2016 bereits Rechtsvorschlag erhoben hatte. Die Frist für die Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs habe damit für die Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2016 zu laufen begonnen und am 12. Dezember 2016 geendet. Die Beschwerdeführerin habe das Wiederherstellungsgesuch jedoch erst am 16. Dezember 2016 der Schweizerischen Post übergeben und demzufolge verspätet eingereicht. Die untere Aufsichtsbehörde hätte deshalb auf das Wiederherstellungsgesuch nicht eintreten dürfen. Dass sie stattdessen die Beschwerde abgewiesen habe, wirke sich im Ergebnis jedoch nicht aus. Demzufolge sei die Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde abzuweisen.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe erst am 13. Dezember 2016 die Verfügung des Betreibungsamts entgegengenommen, in welchem sie erstmals darüber informiert worden sei, dass der Rechtsvorschlag in der streitgegenständlichen Betreibung verspätet erfolgt sei. Die Frist zur Stellung des Wiederherstellungsgesuchs könne nicht bereits am 12. Dezember 2016 abgelaufen gewesen sein, weil sie zu diesem Zeitpunkt vom Betreibungsamt noch gar nicht über ihre Rechte belehrt worden sei. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin von der Verspätung des Rechtsvorschlags vorher keine Kenntnis nehmen können, weil eine "Informationsverweigerung" der zuständigen Mitarbeiterin vorgelegen habe, welche namentlich auch ihre Krankheit zunächst für sich behalten habe.

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde oder die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Das Fristversäumnis muss im Rahmen von Art. 33 Abs. 4 SchKG gänzlich schuldlos gewesen sein und jede Form von Schuld bewirkt, dass keine Wiederherstellung zu gewähren ist (Urteile 5A_30/2010 vom 23. März 2010 E. 4.1; 7B.171/2005 vom 26. Oktober 2005 E. 3.2.3). Schwere und plötzliche Krankheit kann ein unverschuldetes Hindernis sein, sofern sie derart ist, dass sie den Rechtsuchenden oder seinen Vertreter davon abhält, innert der Frist zu handeln oder eine Drittperson mit den entsprechenden Handlungen zu betrauen (Urteil 7B.221/2005 vom 12. Januar 2006 E. 1). Das Vorliegen eines unverschuldeten Hindernisses ist indes zeitlich begrenzt. Sobald es für den Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar wird, entweder selbst tätig zu werden oder für die Interessenwahrung einen Dritten beizuziehen, ist nicht mehr von einem unverschuldeten Hindernis auszugehen ( BGE 119 II 86 E. 2a; Urteil 5A_896/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 4 SchKG und der Praxis der Fristenlauf für das Wiederherstellungsgesuch durch den Wegfall des Hindernisses ausgelöst wird und nicht dadurch, dass die verspätete Eingabe aus dem Recht gewiesen wird (Urteil 5A_801/2013 vom 21. Januar 2013 E. 3.3 und 3.4, in: BlSchK 2015 S. 61).

2.3.2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt Folgendes:

Allfällige Fehler in der Verständigung zwischen der eigens zur Vertretung gegenüber dem Betreibungsamt bevollmächtigten Mitarbeiterin und dem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratsmitglied wären der Beschwerdeführerin zuzurechnen, weshalb die diesbezüglichen Behauptungen unbehelflich sind. Nicht relevant ist auch der Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung des Betreibungsamts über die Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags. Die Beschwerdeführerin hatte auf eine Belehrung über die Möglichkeit der Fristwiederherstellung keinen Anspruch; vielmehr stellt eine solche lediglich eine Dienstleistung des Betreibungsamts dar. Schliesslich steht fest, dass es die geltend gemachte Krankheit der zur Erhebung des Rechtsvorschlags zuständigen Mitarbeiterin gleichwohl erlaubte, den Rechtsvorschlag am 2. Dezember 2016 (verspätet) zuhanden des Betreibungsamts der Schweizerischen Post zu übergeben, was bedeutet, dass jedenfalls ab diesem Datum kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 SchKG fortbestanden haben kann. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, erfolgte das erst am 16. Dezember 2016 gestellte Wiederherstellungsgesuch daher verspätet.

3. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdegegnerin, die sich nur zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern hatte und in diesem Punkt unterlag, ist aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt Buchs und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss