Appeal Against Guardianship Appointment Dismissed for Procedural Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint made by an individual against a decision from the Child and Adult Protection Authority concerning the appointment of a guardianship for his daughter. The individual appealed this decision to the High Court of the Canton of Bern, which ruled that the appeal was inadmissible due to a lack of a valid subject of appeal, as the original complaint was filed before the decision by the Child and Adult Protection Authority was issued. The complainant subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, where the appeal was reviewed for its adherence to procedural requirements and grounds for contesting the earlier decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Guardianship Appointment Dismissed for Procedural Defects: The individual appealed this decision to the High Court of the Canton of Bern, which ruled that the appeal was inadmissible due to a lack of a valid subject of appeal, as the original complaint was filed before the decision by the Child and Adult Protection Authority was issued. The complainant subsequently brought the matter to the Federal Tribunal, where the appeal was reviewed for its adherence to procedural requirements and grounds for contesting the earlier decision.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the procedural basis for applying the simplified procedure when the appeal is not admitted due to lack of substantiation.
The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation, as explicitly stated in the final order.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_673/2016
Urteil vom 20. September 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau.
Gegenstand
Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. August 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für seine Tochter durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der kantonalen Beschwerde des Beschwerdeführers fehle es an einem Anfechtungsobjekt, da die Beschwerde vor Erlass des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erfolgt sei, innerhalb der Rechtsmittelfrist habe der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht verbessert, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 31. August 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann