Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_673/2014 KI-generiert

Appeal Against Involuntary Psychiatric Commitment Upheld

Geschäftsnummer 5A_673/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the administrative court of a canton, which upheld an order for the involuntary hospitalization of an individual in a psychiatric clinic. This order was based on a medical assessment indicating that the individual, suffering from a mental illness and showing limited insight into their condition, posed a significant risk of self-harm. The Tribunal evaluated the legitimacy of the lower court's findings pertaining to the individual’s mental state and the necessity of their treatment, ultimately concluding that the hospital's decision was consistent with applicable law regarding psychiatric care.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 426 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Appeal Against Involuntary Psychiatric Commitment Upheld: This order was based on a medical assessment indicating that the individual, suffering from a mental illness and showing limited insight into their condition, posed a significant risk of self-harm. The Tribunal evaluated the legitimacy of the lower court's findings pertaining to the individual’s mental state and the necessity of their treatment, ultimately concluding that the hospital's decision was consistent with applicable law regarding psychiatric care.

Schlagwörter

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psychiatrische Behandlung Geistige Gesundheit medizinische Notwendigkeit fürsorgerische Unterbringung Isolationshaft Asylgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal referred to the reasoning of the lower court's decision based on this procedural provision.

Art. 109 BGG

The decision was issued within the context of the procedure governed by this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_673/2014

Urteil vom 10. September 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil

des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 2014.

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 29. August 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 19. August 2014 in Anwendung von Art. 426 ZGB für maximal sechs Wochen angeordnete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung:

dass das Verwaltungsgericht - auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer ... mit ... (...) leidende, nur mässig krankheitseinsichtige und behandlungsuneinsichtige Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt werden, weil sie sich andernfalls in erheblichem Mass selbst gefährden würde (...),

dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),

dass auf Grund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in die Psychiatrische Klinik A.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person u.a. wegen einer psychischen Störung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Verwaltungsgerichts verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann