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5A_672/2024 KI-generiert

Lack of Substantiation in Appeal Regarding Supervised Child Visits

Geschäftsnummer 5A_672/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Lack of Substantiation in Appeal Regarding Supervised Child Visits The Federal Supreme Court refused to hear an appeal regarding the arrangement of supervised visits with a child (b. 2017), affirming the lower court's decision not to entertain the appellant's complaint due to a lack of sufficient justification. The situation involved a separated couple disputing the father's visitation rights, which had been suspended since May 2023, and a prior Child and Adult Protection Authority (KESB) decision ordering initial supervised visits to progressively intensify. The Court ruled that the appellant failed to address the specific issue of why the previous court's non-entry decision (due to insufficient grounds) was legally incorrect, instead making general accusations of racism against the authorities, deeming the appeal insufficiently substantiated in accordance with Art. 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lack of Substantiation in Appeal Regarding Supervised Child Visits: 2017), affirming the lower court's decision not to entertain the appellant's complaint due to a lack of sufficient justification. The situation involved a separated couple disputing the father's visitation rights, which had been suspended since May 2023, and a prior Child and Adult Protection Authority (KESB) decision ordering initial supervised visits to progressively intensify. The Court ruled that the appellant failed to address the specific issue of why the previous court's non-entry decision (due to insufficient grounds) was legally incorrect, instead making general accusations of racism against the authorities, deeming the appeal insufficiently substantiated in accordance with Art. 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act.

Schlagwörter

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Anordnung begleiteter Besuche begleitetes Besuchsrecht Anhörung des Kindes Rassismus Kindesschutzverfahren elterlicher Konflikt Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently reasoned, applying the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_672/2024

Urteil vom 3. Oktober 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Adresse dem Gericht bekannt,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Hoch,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anordnung begleiteter Besuche,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. September 2024 (PQ240051-O/U).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 16. Oktober 2020 schied das Bezirksgericht die Ehe der Parteien. In der Folge kam es zu Streitigkeiten u.a. im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht des Beschwerdeführers mit der gemeinsamen Tochter (geb. 2017), wobei ab Mai 2023 gar keine Besuche mehr stattfanden.

Mit Beschluss vom 27. März 2024 erklärte die KESB den Beschwerdeführer für berechtigt, seine Tochter in einer ersten Phase wöchentlich während ein bis zwei Stunden begleitet zu besuchen, nach drei Monaten bei gutem Verlauf jede zweite Woche während vier bis acht Stunden; zudem wurde ein Wechsel der Beistandsperson angeordnet und der Aufgabenkatalog angepasst.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat nach Aufforderung zur Verbesserung mit Beschluss vom 11. Juli 2024 nicht ein.

Mit Beschluss vom 27. September 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die dagegen eingereichte Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Gleichzeitig lud es den Beschwerdeführer ein, mit der KESB zu kooperieren, namentlich zu Gesprächsterminen zu erscheinen, weil für die Intensivierung von Kontakten mit dem Kind, welche er ja anstrebe, eine gewisse Mitwirkung unabdingbar sei.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit der Bitte, alle Anschuldigungen, die er bisher vorgebracht habe, eingehend zu prüfen und zu untersuchen.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (

BGE 135 II 38

E. 1.2;

139 II 233

E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu mit keinem Wort. Er wirft den involvierten Behörden vor, rassistisch vorzugehen und schlimmer als Hitler zu sein. Ein längeres Gespräch sei völliger Schwachsinn und es müsse vorliegend eine unabhängige Kommission eingesetzt werden, da sämtliche Beweise ignoriert würden. All dies geht am möglichen Anfechtungsgegenstand bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide vorbei. Indes kann das Bundesgericht den an den Beschwerdeführer gerichteten Ratschlag des Obergerichtes, mit den Behörden zu kooperieren, nur bekräftigen, denn die Intensivierung des persönlichen Verkehrs ist grundsätzlich im Kindeswohl, aber dies setzt guten Willen und eine Mitwirkung seitens des betroffenen Elternteils voraus.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 3. Oktober 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli