Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Challenge to Court's Refusal to Hear Prior Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the Swiss Federal Tribunal reviewed an appeal following a divorce judgment issued by the Cantonal Court of Zug. The court had dissolved the marriage between two parties, obligating the husband to provide post-divorce maintenance and to divide his pension fund acquired during the marriage. The husband appealed this decision to the Cantonal Court, which dismissed his appeal due to procedural deficiencies, including the absence of specific legal arguments and a coherent challenge to the initial decision. The husband then sought to contest this dismissal at the Federal Tribunal, requesting the exclusion of maintenance payments and pension fund division but did not adequately address the original legal reasoning of the dismissal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Specific Legal Challenge to Court's Refusal to Hear Prior Appeal: The court had dissolved the marriage between two parties, obligating the husband to provide post-divorce maintenance and to divide his pension fund acquired during the marriage. The husband appealed this decision to the Cantonal Court, which dismissed his appeal due to procedural deficiencies, including the absence of specific legal arguments and a coherent challenge to the initial decision. The husband then sought to contest this dismissal at the Federal Tribunal, requesting the exclusion of maintenance payments and pension fund division but did not adequately address the original legal reasoning of the dismissal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to proceedings because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision based on the simplified procedure.
The court decided to waive the collection of court costs based on the specific circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_672/2019
Urteil vom 3. September 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Béatrice Grob-Andermacher,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, vom 4. Juli 2019 (Z1 2019 18).
Sachverhalt:
Mit Urteil vom 29. Mai 2019 schied das Kantonsgericht Zug die 1988 geschlossene Ehe von A.________ und B.________. Es verpflichtete den Ehemann zu nachehelichem Unterhalt und zu güterrechtlichen Leistungen sowie dessen Pensionskasse zur Überweisung der hälftigen während der Ehe geäufneten Austrittsleistung.
Auf die hiergegen von A.________ eingereichte Berufung trat das Obergericht Zug mit Entscheid vom 4. Juli 2019 nicht ein.
Dagegen hat A.________ am 29. August 2019 (Postaufgabe 31. August 2019) beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, mit welcher er eine güterrechtliche Leistung seitens der Ehefrau und im Übrigen verlangt, dass von nachehelichem Unterhalt sowie einer Teilung der Pensionskassenguthaben abzusehen sei.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Das Obergericht ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).
2. Das Obergericht hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Berufung keinerlei Rechtsmittelanträge enthalte. Sodann handle es sich bei der Berufungsbegründung über weite Strecken um weitschweifige und unbelegte Schilderungen von Sachverhalten, deren Relevanz grösstenteils nicht nachvollziehbar sei; im Übrigen würden lediglich unbegründete Bestreitungen und Behauptungen sowie allgemeine Kritik erfolgen, dies alles ohne konkreten Belege, welche die Kritik stützen würden, und schliesslich sei nicht ansatzweise eine falsche Rechtsanwendung dargetan.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander und er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht mit seinen Nichteintretenserwägungen gegen Recht verstossen haben soll. Vielmehr äussert er sich einzig in der Sache selbst. Streitgegenstand bilden kann aber vorerst nur die Eintretensfrage.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli