Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_671/2025 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Challenge Procedural Grounds for Non-Entry of Prior Appeal

Geschäftsnummer 5A_671/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Failure to Challenge Procedural Grounds for Non-Entry of Prior Appeal The Federal Supreme Court dismissed an appeal concerning income seizure and installment payments because the appellant failed to challenge the supervisory authority's decision not to entertain his initial appeal due to lack of competence, untimeliness, and insufficient substantiation. Although the appellant addressed issues present in the prior proceedings (installment payments and minimum subsistence level calculation), he did not specifically contest the supervisory authority's procedural grounds for non-entry; consequently, the Federal Supreme Court found the appeal inadmissible and inadequately reasoned under Art. 108 para. 1 lit. a and b BGG, declining to rule on the merits of the underlying debt collection matters.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 123 SchKG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Inadmissible Due to Failure to Challenge Procedural Grounds for Non-Entry of Prior Appeal: Although the appellant addressed issues present in the prior proceedings (installment payments and minimum subsistence level calculation), he did not specifically contest the supervisory authority's procedural grounds for non-entry; consequently, the Federal Supreme Court found the appeal inadmissible and inadequately reasoned under Art. 108 para. 1 lit. a and b BGG, declining to rule on the merits of the underlying debt collection matters.

Schlagwörter

KI-generiert
Einkommenspfändung, Ratenzahlung verfahrensrechtliche Fragen Zulässige Gründe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit nachträglicher Rechtsvorschlag Mindesteinkommen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits under the simplified procedure due to obvious inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court costs as an exception.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_671/2025

Urteil vom 22. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau,

Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf.

Gegenstand

Einkommenspfändung, Ratenzahlung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 25. Juli 2025 (ABS 25 308).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer wird von der Sozialdirektion der Stadt Burgdorf betrieben (vgl. Verfahren 5A_654/2025).

Mit Beschwerde vom 23. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 25. Juli 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Am 18. August 2025 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Er bezieht sich darin auf keinen bestimmten Entscheid. Allerdings hat er ein Schreiben des Obergerichts vom 14. August 2025 (Verfahren ABS 25 1 BRL) eingereicht, in dem das Obergericht die Eröffnung eines weiteren Beschwerdeverfahrens in dieser Sache verweigert und auf seine Entscheide vom 7. August 2025 (Verfahren ABS 25 241) und 25. Juli 2025 (Verfahren ABS 25 308) verwiesen hat. Das Bundesgericht hat die Eingabe vom 18. August 2025 in der Folge einerseits ins Verfahren 5A_654/2025 aufgenommen, das den obergerichtlichen Entscheid vom 7. August 2025 betrifft, und andererseits das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 25. Juli 2025 eröffnet. Demgegenüber hat es kein Rechtsverweigerungsverfahren im Hinblick auf das Schreiben vom 14. August 2025 eröffnet, da der Beschwerdeführer nicht vorbringt, das Obergericht hätte seine erneute Beschwerde vom 13. August 2025 behandeln müssen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (

Art. 54 Abs. 1 BGG

).

3. Das Obergericht ist mit dem Entscheid vom 25. Juli 2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob es dies zu Recht getan hat. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 140 III 86

E. 2;

140 III 115

E. 2). Der Beschwerdeführer greift zwar einige der Themen wieder auf, die im Urteil vom 25. Juli 2025 angesprochen worden waren (Gesuch um Ratenzahlungen, Existenzminimumsberechnung). Er setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, in denen dieses dargelegt hat, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintreten kann (mangelnde Zuständigkeit, Verspätung, ungenügende Begründung). Sodann ist das Bundesgericht weder zuständig, eine Revision der Einkommenspfändung vorzunehmen oder dem Beschwerdeführer eine Abzahlungsvereinbarung mit seinem Gläubiger (Sozialdirektion der Stadt Burgdorf) zu vermitteln oder dafür, Abschlagszahlungen gemäss

Art. 123 SchKG

zu genehmigen.

Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (

Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

).

4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg