Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_670/2025 KI-generiert

Property Owner's Appeal Dismissed for Formal Defects

Geschäftsnummer 5A_670/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Property Owner's Appeal Dismissed for Formal Defects The Federal Supreme Court dismissed a property owner's appeal ("Einsprache") against a Cantonal Court judgment which had rejected the challenge of several condominium owners' association resolutions (approval of operating costs, budgets, and discharge of various bodies) because the appeal failed to meet the formal requirements for a submission to the Federal Supreme Court. The appellant, subsequently unrepresented by counsel, did not include specific legal motions and provided insufficient legal reasoning, failing to address the Cantonal Court's reasoning regarding the alleged accounting obligation of the condominium association or the administration contract, thus not meeting the required standard of a substantiated appeal under Article 42 para. 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act. Therefore, the court ruled the appeal inadmissible due to the obvious lack of proper justification.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 957 OR; Property Owner's Appeal Dismissed for Formal Defects: The appellant, subsequently unrepresented by counsel, did not include specific legal motions and provided insufficient legal reasoning, failing to address the Cantonal Court's reasoning regarding the alleged accounting obligation of the condominium association or the administration contract, thus not meeting the required standard of a substantiated appeal under Article 42 para. 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act. Therefore, the court ruled the appeal inadmissible due to the obvious lack of proper justification.

Schlagwörter

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Anfechtung Stockwerkeigentümerbeschluss formeller Mangel Verstrickungsbruch Erfüllung der Obligation Beschwerdelegitimation Rechtsgutachten Pflichtverletzung des Vermieters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was found to be insufficiently substantiated, leading to a decision not to enter the merits under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_670/2025

Urteil vom 21. August 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Frey,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anfechtung Stockwerkeigentümerbeschluss,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 12. Juni 2025 (C1 24 261).

Sachverhalt:

Mit Urteil vom 31. Oktober 2024 wies das Bezirksgericht Visp die von der Beschwerdeführerin und weiteren Klägern eingereichte Anfechtungsklage betreffend die Beschlüsse der Beschwerdegegnerin an der Versammlung vom 6. Juli 2020 zu Traktandum 3 (Genehmigung der Betriebskostenabrechnung 2018/2019), Traktandum 4 (Déchargeerteilung an die Revisoren), Traktandum 5 (Déchargeerteilung an die Delegierten/Beiräte), Traktandum 6 (Déchargeerteilung an die Verwaltung) und Traktandum 7 (Genehmigung des Budgets 2019/2020) ab.

Die hiergegen erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Wallis mit Urteil vom 12. Juni 2025 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 17. August 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin (nunmehr ohne anwaltliche Vertretung) an das Kantonsgericht, welches die Eingabe am 19. August 2025 als Beschwerde zuständigkeitshalber dem Bundesgericht weiterleitete.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (

Art. 72 Abs. 1,

Art. 74 Abs. 1 lit. b,

Art. 75 Abs. 1 und

Art. 90 BGG

).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (

BGE 140 III 115

E. 2;

142 III 364

E. 2.4). Sodann ist zu beachten, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (

Art. 105 Abs. 1 BGG

). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (

Art. 97 Abs. 1 und

Art. 106 Abs. 2 BGG

), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (

BGE 142 III 364

E. 2.4;

149 III 81

E. 1.3).

3. Die Beschwerde scheitert bereits an den fehlenden Rechtsbegehren, sodann aber auch an der unzureichenden Begründung. Die Beschwerdeführerin stellt verschiedene Tatsachenbehauptungen auf; sie tut dies aber in appellatorischer Weise und nicht mit Verfassungsrügen, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. In rechtlicher Hinsicht lässt sich in der Beschwerdeschrift keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils zur angeblichen Buchführungspflicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft gemäss

Art. 957 OR

und zum Verwaltungsvertrag ausmachen und es wird nicht dargelegt, inwiefern das Urteil Recht verletzen soll.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, mitgeteilt.

Lausanne, 21. August 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli